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OLG München: Einzelunternehmer ist kein „Geschäftsführer“
Das OLG München hat mit Urteil vom 14.11.2013, Az.: 6 U 1888/13 entschieden, dass ein Einzelunternehmer einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn er sich im Impressum als „Geschäftsführer“ bezeichnet.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des OLG München zugrunde. Der Beklagte betrieb als Einzelunternehmer einen Online-Shop. Auf der Internetseite fand sich unter der Rubrik Impressum in Form einer Grafik u.a. die Bezeichnung „Geschäftsführer“. Ein Mitbewerber ging hiergegen gerichtlich vor und erwirkte vor Gericht eine einstweilige Verfügung dahingehend, die Bezeichnung „Geschäftsführer“ in Zukunft nicht mehr zu verwenden. Gegen das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil legte der Einzelunternehmer vor dem OLG München Berufung ein. Die Richter am OLG München wiesen die Berufung zurück.
In der Bezeichnung als „Geschäftsführer“ sei eine irreführende geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG zu erblicken. Danach sind Angaben irreführend, wenn sie den Kunden über die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Unternehmers wie die Identität oder das Vermögen täuschen. Im konkreten Fall bestehe die Gefahr, dass ein relevanter Teil des angesprochenen Kundenkreises bei der Verwendung des Begriffs „Geschäftsführer“ davon ausgeht, es handle sich bei dem potentiellen Vertragspartner um eine juristische Person, deren Vertretungsorgan die als Geschäftsführer bezeichnete Person sei. Dieser Eindruck sei aber erwiesenermaßen falsch. Für den Kunden sei es essentiell zu wissen, mit wem er einen Vertrag abgeschlossen hat (Gesellschaft oder Einzelperson). Die fehlerhafte Angabe im Impressum sei im Übrigen auch geeignet, bei einem erheblichen Teil der Kundenkreise eine Fehlvorstellung im oben genannten Sinne hervorzurufen und damit letztlich eine Kaufentscheidung des Kunden zu beeinflussen.