Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
OLG Düsseldorf: Wettbewerbswidrige Preisgestaltung bei Presseverlagen
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.02.2014, Az.: VI – U (Kart) 7/12 entschieden, dass der Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e. V. (Beklagte) sich wettbewerbswidrig verhält, wenn der Verband auf die Preisgestaltung seiner Mitglieder aktiv Einfluss nimmt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte hatte ihre Mitglieder dazu aufgefordert, gegenüber Presseverlagen einheitliche Konditionen zu verlangen, welche von der Beklagten vorab festgelegt worden waren. Hiergegen wehrte sich der Bauer Verlag und machte vor Gericht einen Unterlassungsanspruch geltend. Die Richter am OLG Düsseldorf bejahten im Berufungsverfahren einen Wettbewerbsverstoß. Die Beklagte verhindere durch ihre Einflussnahme gezielt einen freien Wettbewerb zwischen ihren Mitgliedern (sog. Presse-Grossisten) und Verlagen. Ein Rabatt- und Konditionenwettbewerb werde auf diese Art und Weise bewusst verhindert.
Hierzu ergänzend aus der Pressenmitteilung des OLG Düsseldorf vom 26.02.2014: „Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Befugnis des Bundesverbandes, für seine Mitglieder einheitliche Konditionen mit den Verlagen zu verhandeln und zu vereinbaren, gegen das Kartellverbot aus Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoße. Dieses zentrale Verhandlungsmandat des Bundesverbandes bezwecke eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung, da es einen Rabatt- und Konditionenwettbewerb zwischen den Presse-Grossisten und den Verlagen bzw. Nationalvertrieben verhindere. Es habe nämlich zur Folge, dass für alle verlagsunabhängigen Presse-Grossisten einheitliche Vertragskonditionen gelten.
Die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV sei entgegen der Auffassung des Bundesverbandes auch nicht gem. Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AUEV ausgeschlossen. Bei den Presse-Grossisten handele es sich nicht um „betraute“ Unternehmen im Sinne dieser Norm. Eine solche „Betrauung“ ließe sich insbesondere nicht aus dem auch unter Beteiligung des Bundesverbandes Mitte 2013 mit der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) neu eingefügten § 30 Abs. 2a) GWB herleiten.“