Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
AG Frankenthal: Ansprüche aus Filesharing-Abmahnung verjähren in 3 Jahren
Das AG Frankenthal hat mit Urteil vom 02.02.2015, Az. 3b C 169/14, eine Klage auf Anwaltskosten und Schadenersatz nach einer Abmahnung wegen Filesharing aufgrund eingetretener Verjährung abgewiesen.
Hinsichtlich der Schadenersatzforderung aus Filesharing-Abmahnungen besteht derzeit Streit über die Frage, ob diese binnen 3 oder 10 Jahren verjährt. Die 10-jährige Verjährungsfrist wird dabei aus §§ 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB hergeleitet: dadurch, dass der Rechtsverletzer keine Lizenz erworben habe, sei er um die Lizenzzahlung bereichert. Aus diesem Grunde kämen sodann die Verjährungsfristen des Bereicherungsrechts zum Tragen.
Dieser Ansicht schloss sich das AG Frankenthal nicht an:
„Soweit sich die Klägerin in gleichgelagerten Rechtsstreiten auf die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB berufen hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift auf Ansprüche zur Zahlung von Lizenzgebühren nicht anwendbar ist. Denn anders als bei der BGH-Entscheidung zum „Bochumer Weihnachtsmarkt“ (Urt. v. 27.10.2011, I ZR 175/10) kann in Filesharing-Fällen, bei denen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangt wird, nicht davon ausgegangen werden, dass dem Schädiger ein bereicherungsrechtlich abschöpfbarer Vorteil entstanden ist. (…) Das Wesen von Filesharing-Systemen liegt darin, die Leistungen kostenfrei an Dritte weiter zu verteilen. Dabei handelt es sich um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind (AG Kassel, Urt. v. 24.07.2014, Az. 410 C 625/14).“