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Abmahnung von Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment GmbH wegen “Game of Thrones”?
Aktuellen Berichten zufolge geht die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH nunmehr auch mit Abmahnungen gegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen an der bekannten TV-Serie „Game of Thrones“ vor. Zu den erhobenen Ansprüchen gehören offenbar wie üblich ein Unterlassungs- sowie diverse Zahlungs- und Schadenersatzansprüche. Der Vorwurf der Rechtsverletzung bezieht sich den Mitteilungen nach vor allem auf Episoden der Staffel 5 der Serie „Game of Thrones“, die in Kürze auch in Deutschland ausgestrahlt werden soll.
Update vom 17.03.2015: Im Rahmen der ursprünglichen Berichterstattung hatten wir aus Anlass von durch Kollegen u.a. bei anwalt.de veröffentlichter Artikel über die angeblichen „Game of Thrones“-Abmahnungen von Waldorf Frommer berichtet. Am heutigen Tage haben wir die Mitteilung erhalten, dass es derzeit keine Abmahnungen für die genannte TV-Serie durch die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer gibt. Gleichermaßen wurde im Rahmen der Mitteilung die Besorgnis geäußert, dass möglicherweise Fake-Abmahnungen wegen der genannten Serie „Game of Thrones“ kursieren könnten. Dies können wir allerdings nicht bestätigen.
Abmahnung wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen sind indessen keine Seltenheit und betreffen häufig aktuelle Kinofilme, Fernsehserien, Musikstücke oder Musikalben. Anschlussinhaber, die tatsächlich eine solche Filesharing-Abmahnung erhalten, müssen wissen, wie sie sich in dieser Situation richtig verhalten.
Zum rechtlichen Hintergrund einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung / Filesharing
Häufiges Missverständnis ist, dass eine solche Abmahnung das unerlaubte Herunterladen der Datei betrifft. Tatsächlich geht es genau um den umgekehrten Fall: eine Datei soll ohne Erlaubnis des Rechteinhabers über einen bestimmten Internetanschluss verbreitet worden sein. Ausgangspunkt einer solchen Abmahnung ist die Rechtsprechung des BGH, nach der vermutet wird, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist. Diese Vermutungshaftung ist immer der Ausgangspunkt und es kommt nach Erhalt einer Abmahnung immer darauf an, ob eine Entkräftung möglich ist. Die Vermutungshaftung führt sodann zu einem Anspruch auf Unterlassung und verschiedenen Zahlungsansprüchen. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche stehen tatsächlich erst einmal im Hintergrund. Der weit wichtigere Anspruch ist der Unterlassungsanspruch.
Anwaltskosten und Schadenersatz
Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können.
Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.
Unterlassungsanspruch: Originale und Modifizierte Unterlassungserklärung
Der gleichzeitig geltend gemachte Unterlassungsanspruch hingegen ist das Kernstück einer jeden Abmahnung. Der Unterlassungsanspruch steht sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch auf Abgabe einer – grundsätzlich lebenslang bindenden – Unterlassungserklärung gerichtet ist, wobei bei einem Verstoß auch eine Vertragsstrafe fällig würde.
Unter Umständen ist einem Abmahnschreiben bereits eine Vorlage für die Abgabe einer Unterlassungserklärung beigefügt. Dies ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.
Tatsächlich sollte, wenn die Unterlassungsansprüche erfüllt werden müssen, immer nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Wie Sie nach Erhalt einer Abmahnung weiter vorgehen sollten
Jede Abmahnung stellt ein Problem für den abgemahnten Anschlussinhaber dar. Dieses Problem kann aber gelöst werden.
- Rufen Sie nicht beim Gegner an oder nehmen Sie sonst Kontakt mit ihm auf
- Finger weg von der originalen Unterlassungserklärung oder schlechten Mustern aus dem Internet – in beiden Fällen schaffen Sie sich Nachteile
- Auf keinen Fall dürfen Sie eine Abmahnung ignorieren
- Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
- Keine Reaktion ohne anwaltliche Beratung