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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

BGH: Zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft

Der BGH hat mit Urteil vom 18.06.2014, Az.: I ZR 242/12 entschieden, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nur dann persönlich für einen durch die Gesellschaft begangenen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG haftet, wenn er selbst an dem Wettbewerbsverstoß durch aktives Tun beteiligt war. Daneben kann eine Haftung des Geschäftsführers aufgrund einer Garantenstellung, wie sie im Deliktsrecht verankert ist, in Betracht kommen.

Die bloße Eigenschaft als Geschäftsführer und die damit einhergehende Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen noch keine Verpflichtung für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft persönlich zu haften. Da ein Geschäftsführer in den wenigsten Fällen aktiv an dem Wettbewerbsverstoß beteiligt sein wird, ist die Entscheidung des BGH vor allem im Hinblick auf eine mögliche Haftung des Geschäftsführers wegen einer „Nichtverhinderung“ des Wettbewerbsverstoßes interessant (sog. Haftung für Unterlassen).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH haftete der Geschäftsführer für einen Verstoß der Gesellschaft, wenn er von dem Verstoß Kenntnis hatte und es unterlassen hat, den Verstoß zu unterbinden.

Nach Aufgabe der sog. Störerhaftung im Lauterkeitsrecht könne an dieser Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit aber nicht mehr festgehalten werden, so die Richter in den Entscheidungsgründen des hier besprochenen Urteils.

Eine Haftung des Geschäftsführers wegen Unterlassen komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Täter (hier: Geschäftsführer) rechtlich dafür einzustehen habe, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt und das Unterlassen gleichzeitig der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Erforderlich ist damit nach der neuen Rechtsprechung des BGH eine Garantenstellung des Geschäftsführers, die ihn verpflichtet, den Erfolg abzuwenden. Eine Garantenstellung kann sich dabei aus Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten), Gesetz oder Vertrag ergeben.

Die schlichte Kenntnis von einem Wettbewerbsverstoß reicht demnach für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass der festgestellte Wettbewerbsverstoß dem Geschäftsführer angelastet werden kann, etwa weil der Verstoß die Ebene der Geschäftsführung betrifft. Findet der Verstoß dagegen auf untergeordneter Ebene statt, kommt eine Haftung des Geschäftsführers grds. nicht in Betracht.

In diesem Zusammenhang ist allenfalls an eine Verletzung von Verkehrspflichten durch den Geschäftsführer zu denken, welche eine Haftung des Geschäftsführers begründen können. Dafür ist aber erforderlich, dass der Geschäftsführer eine eigene Gefahrenquelle geschaffen hat und diese nicht dauerhaft kontrolliert. Allein mit der Organstellung des Geschäftsführers kann eine Verletzung von Verkehrspflichten nicht begründet werden. Vielmehr müssen besondere Umstände des Einzelfalls hinzutreten, welche den Verstoß in irgendeiner Weise gefördert haben.

Daneben kann eine Haftung des Geschäftsführers in Betracht kommen, wenn sich der Geschäftsführer bewusst der Möglichkeit entzieht, von Verstößen in seinem Unternehmen Kenntnis zu erlangen, z.B. durch einen dauerhaften Aufenthalt im Ausland.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer