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LG Berlin: Anwendbarkeit von § 32 ZPO bei Rechtsverletzungen im Internet (Fotorecht)
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 06.05.2014, Az.: 15 S 16/13 entschieden, dass der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO auch bei Rechtsverletzungen im Internet anwendbar ist.
Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. In dem konkreten Fall hatte der Beklagte ein urheberrechtlich geschütztes Foto des Klägers zu Werbezecken auf seiner eigenen Internetseite verwendet. Ein eingeräumtes Nutzungsrecht besaß der Beklagte nicht. Vor Gericht rügte der Beklagte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das LG Berlin hat im Berufungsverfahren die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts (hier: AG Charlottenburg) unter Hinweis auf die Bestimmung des § 32 ZPO bejaht. Demnach kommt es entscheidend darauf an, an welchem Ort die Rechtsverletzung im Internet begangen wurde. Als Rechtsverletzung lag ein Verstoß gegen § 19a UrhG, welcher das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung umfasst, vor.
Für die Frage, an welchem Ort eine unerlaubte Handlung begangen ist, kann sowohl auf den Handlungsort als auch auf den Erfolgsort, d.h. dort wo sich die Handlung erfolgsmäßig ausgewirkt hat, abgestellt werden. Bei Rechtsverletzungen über das Internet erscheint die Regelung des § 32 ZPO problematisch, da eine Internetseite, welche eine Rechtsverletzung enthält, grds. weltweit abrufbar ist. Die bloße Abrufbarkeit der Internetseite mag für sich allein genommen allerdings noch nicht die Zuständigkeit des Gerichts begründen. Erforderlich ist immer auch ein Bezug zu dem angerufenen Gericht. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn sich Inhalte der Internetseite, auf der die Rechtsverletzung stattfindet, auch in dem Bezirk des angerufenen Gerichts auswirken würden, so die Richter am LG Berlin.
Anmerkung: Vorrangig zu prüfen ist immer die ausschließliche örtliche Zuständigkeitsregel des § 104a UrhG.