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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Berlin: Urheberrechtsschutz für Werbefotografien

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 03.04.2014, Az.: 16 O 587/13 entschieden, dass auch Werbefotografien mit geringer schöpferischer Gestaltungshöhe urheberrechtlichen Werkschutz genießen können.

In dem konkreten Verfahren hatte der Beklagte ein Foto des Klägers zu Werbezwecken auf seiner Internetseite verwendet. Daraufhin sprach der Kläger gegenüber dem Beklagten eine außergerichtliche Abmahnung aus. Als sich der Beklagte weigerte, die in dem Abmahnschreiben geforderten Ansprüche zu erfüllen, kam es zum Rechtsstreit. Vor Gericht bestritt der Beklagte u.a. die Urheberschaft des Klägers. Bei dem streitgegenständlichen Foto handele es sich um ein „Allerweltsfoto“, dem kein urheberrechtlicher Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG zukomme. Die Richter am LG Berlin sahen dies anders. Der Kläger sei als Urheber des fraglichen Bildes anzusehen. Eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG liege vor, da der Urheber das Bildresultat gezielt durch den Einsatz bestimmter Ausdrucksmittel beeinflusst habe. Auf einen besonderen künstlerischen Anspruch komme es nicht an (Stichwort: Schutz der kleinen Münze).

Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrages ging der Kläger im Wege der Lizenzanalogie vor, § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Das Gericht zog hierbei im Rahmen der zulässigen Schätzung nach § 287 ZPO die Gebührentabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) heran. Aufgrund der zweijährigen Nutzung des Fotos auf der Homepage des Beklagten sowie der fehlenden Urheberkennzeichnung nach § 13 UrhG konnte der Kläger berechtigterweise insgesamt 1.395,- Euro als fiktive Lizenzgebühr im Wege des Schadensersatzanspruches geltend machen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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