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LG Berlin: Urheberrechtsschutz für Werbefotografien
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 03.04.2014, Az.: 16 O 587/13 entschieden, dass auch Werbefotografien mit geringer schöpferischer Gestaltungshöhe urheberrechtlichen Werkschutz genießen können.
In dem konkreten Verfahren hatte der Beklagte ein Foto des Klägers zu Werbezwecken auf seiner Internetseite verwendet. Daraufhin sprach der Kläger gegenüber dem Beklagten eine außergerichtliche Abmahnung aus. Als sich der Beklagte weigerte, die in dem Abmahnschreiben geforderten Ansprüche zu erfüllen, kam es zum Rechtsstreit. Vor Gericht bestritt der Beklagte u.a. die Urheberschaft des Klägers. Bei dem streitgegenständlichen Foto handele es sich um ein „Allerweltsfoto“, dem kein urheberrechtlicher Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG zukomme. Die Richter am LG Berlin sahen dies anders. Der Kläger sei als Urheber des fraglichen Bildes anzusehen. Eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG liege vor, da der Urheber das Bildresultat gezielt durch den Einsatz bestimmter Ausdrucksmittel beeinflusst habe. Auf einen besonderen künstlerischen Anspruch komme es nicht an (Stichwort: Schutz der kleinen Münze).
Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrages ging der Kläger im Wege der Lizenzanalogie vor, § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Das Gericht zog hierbei im Rahmen der zulässigen Schätzung nach § 287 ZPO die Gebührentabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) heran. Aufgrund der zweijährigen Nutzung des Fotos auf der Homepage des Beklagten sowie der fehlenden Urheberkennzeichnung nach § 13 UrhG konnte der Kläger berechtigterweise insgesamt 1.395,- Euro als fiktive Lizenzgebühr im Wege des Schadensersatzanspruches geltend machen.