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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Charlottenburg: Kein schematischer Schadenersatz nach der Lizenzanalogie nach MFM-Tabellen

Das AG Charlottenburg hat mit Urteil vom 25.02.2014, Az.: 224 C 535/13 entschieden, dass bei der Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr im Rahmen des Schadensersatzanspruches nach der Lizenzanalogie nicht schematisch auf die Honorartabellen der Mittelstandgemeinschaft Fotomarketing zurückgegriffen werden darf- entscheidend ist vielmehr eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls.

Bei den Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing handelt es sich um eine anerkannte, nach einem empirischen System ermittelte Marktübersicht. Ob die Tabellensätze im Falle einer unberechtigten Verwendung von urheberechtlich geschützten Fotos 1:1 angesetzt werden können, oder ob evtl. ein Abschlag vorzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist zunächst entscheidend, in welcher Eigenschaft der Urheber des Lichtbildwerkes das Foto angefertigt hat (beruflich oder privat). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, auf welche Art und Weise die behauptete Urheberrechtsverletzung erfolgte (z.B. Anzahl der Verstöße, Dauer der Verletzungshandlung, gewerbliche Nutzung des Fotos etc.). Erst aus dieser für jeden Einzelfall separat vorzunehmenden Gesamtschau ergibt sich die konkrete Höhe der üblichen und angemessenen Lizenzgebühr, welche vom Anspruchsinhaber berechtigterweise verlangt werden kann.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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