Sofern ein Mietverhältnis nicht zeitlich befristet ist, kann dieses je nach Sachverhalt auf unterschiedliche Weise beendet werden. In Betracht kommen z.B.
- eine Anfechtung des Mietverhältnisses
- ein Aufhebungsvertrag
- eine außerordentliche (fristlose) Kündigung (z.B. bei Verzug mit der Zahlung der Miete) oder
- eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung (z.B. wegen Eigenbedarf)
Je nach Form der Beendigung eines Mietverhältnisses sind unterschiedliche Anforderungen zu beachten, die sich z.B. auf den Kündigungszeitpunkt / das Ende des Mietverhältnisses oder die Angaben zum Kündigungsgrund beziehen. Zum Beispiel muss eine Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete anders begründet werden als eine Kündigung wegen Eigenbedarf. Bei einer Eigenbedarfskündigung ist eine Begründung notwendig, bei einem Aufhebungsvertrag kann frei über das Ende des Mietverhältnisses verfügt werden.
Wie auch immer das Mietverhältnis beendet wird: zieht der Mieter nicht aus, so muss auf Räumung geklagt werden. Eine solche Räumungsklage ist vor allem wegen der zeitlichen und finanziellen Fragen rechtlich abzusichern.
Im umgekehrten Fall ist es auch möglich, gegen eine Kündigung Widerspruch zu erheben oder sich gegen eine Räumung zur Wehr zu setzen.