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Abmahnung von Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment GmbH wegen „The Legend of Tarzan“
Uns liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH zur Prüfung vor. Mit der Abmahnung werden ein Unterlassungsanspruch sowie Zahlungsansprüche, bestehend aus Schadenersatz und Anwaltskosten, geltend gemacht. Bezogen ist die Rechtsverletzung auf den Film „The Legend of Tarzan“.
Die vorliegende Abmahnung
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH
Betroffenes Werk: The Legend of Tarzan
Einige Erläuterungen zu Abmahnungen wegen der rechtswidrigen Nutzung von Tauschbörsen
Konkret wird dem Anschlussinhaber vorgeworfen, über seinen Internetanschluss sei das fragliche Werk ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verbreitet worden.
Nach derzeitiger Rechtslage besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für eine solche ermittelte Rechtsverletzung persönlich verantwortlich ist.
Ob diese Vermutung tatsächlich zutreffend ist oder ob sie im Einzelfall entkräftet werden kann, kommt immer auf den jeweiligen Sachverhalt an.
Wegen der vermuteten Haftung des Anschlussinhabers werden gegen diesen Ansprüche auf Unterlassung und u.a. Schadenersatz geltend gemacht.
Mit der Abmahnung geht es in erster Linie nicht um die Zahlungsansprüche. Hauptanspruch aus der Abmahnung ist immer der Unterlassungsanspruch.
Schadenersatz und Erstattung von Aufwendungen und Anwaltskosten
Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können.
Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.
Bedeutung des Unterlassungsanspruchs
Neben dem Zahlungsanspruch steht der Unterlassungsanspruch, der den Hauptbestandteil der Abmahnung bildet. Tatsächlich sind die rechtlichen Wirkungen von Unterlassungsansprüchen sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht viel weiter.
Jeder Unterlassungsanspruch, der mit einer Unterlassungserklärung erfüllt wird, führt zunächst einmal zu einer lebenslangen Bindung an die Erklärung. Diese Bindung muss auch sehr ernst genommen werden, weil bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.
Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Dies ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.
Grundsätzlich gilt, dass bei Bestehen der Unterlassungsansprüche immer eine eigene Erklärung verwendet werden sollte.
Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Tipps zur weiteren Vorgehensweise
Lassen Sie sich trotz der erhobenen Ansprüche nicht verunsichern, sondern versuchen Sie zunächst, den Sachverhalt zu klären.
- Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Gegenseite auf
- Sofern eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie in keinem Fall die originale Unterlassungserklärung ab!
- Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren
- Notieren Sie die Fristen aus der Abmahnung
- Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch
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