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LG München I: Anteilige Verrechnung von Gutscheinen durch Amazon wettbewerbswidrig
Das LG München I hat mit Urteil vom 14.08.2014, Az.: 17 HK O 3598/14 entschieden, dass eine anteilige Verrechnung von Gutscheinen auf Sammelbestellungen ohne vorherigen ausdrücklichen Hinweis unzulässig ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Internetversandhändler Amazon bot seinen Kunden Rabattgutscheine zum Kauf an. Ein Kunde hatte einen Gutschein in Höhe von 10 EUR erworben. Anschließend kaufte er auf der Internetplattform zwei Produkte (eine Schere zum Preis von 12,98 EUR sowie einen Brotbackautomaten zum Preis von 93,97 EUR). Da dem Kunden der Brotbackautomat jedoch nicht gefiel, widerrief er den Kaufvertrag hinsichtlich des Brotbackautomaten und schickte selbigen wieder an Amazon zurück. Amazon erstatte dem Kunden aber nicht den kompletten Kaufpreis hinsichtlich des Backautomaten (93,97 EUR) sondern nur 84,90 EUR. Zur Begründung hieß es, das der Wert des eingelösten Gutscheins nur anteilig berücksichtigt werden könne, da rechtlich gesehen zwei selbstständige Kaufverträge über zwei verschiedene Kaufgegenstände (Schere und Brotbackautomat) zustande gekommen sein.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfuhr von dem Fall und zog gegen Amazon vor Gericht. Die Richter am Landgericht München I stuften die Handlung von Amazon als wettbewerbswidrig ein. Kunden, die einen Gegenstand aus einer Sammelbestellung wegen Ausübung ihres Widerrufsrechts an Amazon zurücksenden, würden bei der Kaufpreiserstattung unangemessen benachteiligt, da nur ein Teil des Warenwertes rückerstattet werde. Ein durchschnittlich verständiger und informierter Verbraucher gehe aber vielmehr zu Recht davon aus, dass bei der Rücksendung einer Ware aus einer Sammelbestellung keine anteilige Verrechnung des eingelösten Gutscheins stattfinde. In den AGB von Amazon finde sich kein derartiger Hinweis, so dass der Kunde auch nicht mit einer anteiligen Verrechnung eines eingelösten Gutscheins rechnen müsse.