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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG München I: Anteilige Verrechnung von Gutscheinen durch Amazon wettbewerbswidrig

Das LG München I hat mit Urteil vom 14.08.2014, Az.: 17 HK O 3598/14 entschieden, dass eine anteilige Verrechnung von Gutscheinen auf Sammelbestellungen ohne vorherigen ausdrücklichen Hinweis unzulässig ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Internetversandhändler Amazon bot seinen Kunden Rabattgutscheine zum Kauf an. Ein Kunde hatte einen Gutschein in Höhe von 10 EUR erworben. Anschließend kaufte er auf der Internetplattform zwei Produkte (eine Schere zum Preis von 12,98 EUR sowie einen Brotbackautomaten zum Preis von 93,97 EUR). Da dem Kunden der Brotbackautomat jedoch nicht gefiel, widerrief er den Kaufvertrag hinsichtlich des Brotbackautomaten und schickte selbigen wieder an Amazon zurück. Amazon erstatte dem Kunden aber nicht den kompletten Kaufpreis hinsichtlich des Backautomaten (93,97 EUR) sondern nur 84,90 EUR. Zur Begründung hieß es, das der Wert des eingelösten Gutscheins nur anteilig berücksichtigt werden könne, da rechtlich gesehen zwei selbstständige Kaufverträge über zwei verschiedene Kaufgegenstände (Schere und Brotbackautomat) zustande gekommen sein.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfuhr von dem Fall und zog gegen Amazon vor Gericht. Die Richter am Landgericht München I stuften die Handlung von Amazon als wettbewerbswidrig ein. Kunden, die einen Gegenstand aus einer Sammelbestellung wegen Ausübung ihres Widerrufsrechts an Amazon zurücksenden, würden bei der Kaufpreiserstattung unangemessen benachteiligt, da nur ein Teil des Warenwertes rückerstattet werde. Ein durchschnittlich verständiger und informierter Verbraucher gehe aber vielmehr zu Recht davon aus, dass bei der Rücksendung einer Ware aus einer Sammelbestellung keine anteilige Verrechnung des eingelösten Gutscheins stattfinde. In den AGB von Amazon finde sich kein derartiger Hinweis, so dass der Kunde auch nicht mit einer anteiligen Verrechnung eines eingelösten Gutscheins rechnen müsse.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer