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LG Leipzig: Wettbewerbsverstoß durch fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde im Impressum
Das LG Leipzig hat mit Urteil vom 12.06.2014, Az.: 05 O 848/13 entschieden, dass ein Immobilienmaklerbüro, welches eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach der Gewerbeordnung ausübt sich wettbewerbswidrig verhält, wenn im Impressum keinerlei Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vorhanden sind.
Hierzu aus den Urteilsgründen: „Das Impressum der Beklagten weist keinerlei Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde aus, obwohl die Beklagte als Inhaberin des Unternehmens und Verantwortliche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 GewO ausübt. (…) Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Telemediengesetz (TMG) stellt nicht lediglich einen unbeachtlichen Bagatellverstoß dar. Dieser ist vielmehr geeignet, gemäß § 3 Abs. 1 UWG die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Die Spürbarkeitsgrenze ist vorliegend überschritten, weil die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gerade für den Verbraucher eine Hilfestellung sind, zum einen überhaupt die Verlässlichkeit eines Maklers zu überprüfen und im Fall von Beanstandungen sich an die ausgewiesene Aufsichtsstelle unkompliziert werden zu können.”