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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Normalerweise werden bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht nur Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend gemacht, sondern auch die Erstattung der Abmahnkosten gefordert.

Rechtsgrundlage dafür ist § 12 Abs. 1 UWG:

Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

Zu den erforderlichen Aufwendungen zählen in erster Linie solche Kosten, die dem Abmahner durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind. Diese Kosten berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind vom sog. Streitwert, d.h. dem wirtschaftlichen Interesse, das der Abmahner an der Angelegenheit hat, abhängig.

Der Streitwert bei Abmahnungen bemisst sich dabei nach dem Wert des Unterlassungsanspruchs und wird im Regelfall mit Werten ab ca. 10.000,- Euro angenommen. Wichtig dabei: es handelt sich hier nicht um den Betrag an Abmahnkosten, den Sie bezahlen müssen, sondern um den Wert, aus dem sich die anfallenden Kosten berechnen. Davon abgesehen ist dieser Wert nicht durch das Gesetz vorgegeben, sondern wird im Einzelfall (zunächst durch den Abmahner, später ggf. durch ein Gericht) geschätzt bzw. bestimmt. In der Praxis haben sich dabei gewisse „Richtwerte“ herausgebildet, an denen sich die Beteiligten orientieren können.

Bei einer Abmahnung, in der sich der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch mit 10.000,- Euro beziffern lässt, würden beispielsweise die folgenden Kosten anfallen:

Gegenstandswert: 10.000,00 Euro

1,3-fache Geschäftsgebühr: 725,40 Euro

Auslagenpauschale: 20,00 Euro

19% Mehrwertsteuer: 141,63 Euro

Summe: 887,03 Euro

Anmerkung: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 21.12.2016, Az.: XI R 27/14) sind die Abmahnkosten immer einschließlich der angefallenen Mehrwertsteuer einzufordern, es kommt also nicht darauf an, ob der Abmahner zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.

Voraussetzung für die Kostenerstattung ist immer, dass die Abmahnung berechtigt erfolgt. Bei einer unberechtigten Abmahnung fallen keine Kosten an, ebenso können die Kosten auch nur anteilig geltend gemacht werden, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt ist.

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

Sehr geehrte Seitenbesucher,

unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer