Fragen des Datenschutzes haben in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen und unterliegen einer Vielzahl rechtlicher Regelungen. Zu nennen sind dabei beispielsweise das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder das Telemediengesetz (TMG). Auch die ab dem 25.05.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), mit der die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit vereinheitlicht werden und mithin auch Anpassungen im BDSG zur Folge hat, zählt dazu.
Auch die mangelhafte Beachtung von Datenschutzvorschriften ist gelegentlich Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.
Beispielsweise haben mittlerweile verschiedene Gerichte (z.B. LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 33 O 230/15, LG Hamburg, Beschluss vom 07.01.2016, 315 O 550/15, OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 26/12) das vollständige Fehlen einer Datenschutzerklärung auf einer Internetseite als abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß gewertet. Aber auch bei Vorhandensein einer Datenschutzerklärung kann ein abmahnfähiger Verstoß vorliegen, z.B. dann, wenn in der Erklärung unzureichend über erhobene Daten oder deren Verarbeitung informiert wird. Die letztgenannte Problematik ist u.a. in Fällen zu Tage getreten, in denen es um die Nutzung von Google-Analytics oder verschiedenen Facebook-Funktionen wie z.B. dem „Like“- bzw. „Gefällt mir“-Button ging. Daneben gibt es auch Fallgestaltungen, in denen die Datenerhebung unzulässig sein kann (z.B. bei minderjährigen Verbrauchern). Ferner können datenschutzrechtliche Probleme auch im Zusammenhang mit der Versendung von Newslettern oder Werbe-E-Mails bzw. SPAM-Mails auftreten.
Kommt es insoweit zu einem Rechtsverstoß, sao kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, z.B. durch einen Mitbewerber, die Folge sein, mit der dann u.a. Unterlassungsansprüche und Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden. In einem solchen Fall muss das weitere Vorgehen genau überlegt werden.
Das Rechtsinstitut der Abmahnung
Nach dem deutschen Recht ist eine Abmahnung die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen. Sinn und Zweck einer solchen Abmahnung ist die außergerichtliche Erledigung eines Rechtsstreits und damit die Vermeidung unnötiger Kosten.
Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Die Ansprüche
Mit einer Abmahnung werden normalerweise verschiedene Ansprüche verfolgt.
Erst einmal geht es um den Unterlassungsanspruch aus der Abmahnung. Mit dem Unterlassungsanspruch geht es darum, dass ein rechtswidriges Verhalten beendet werden soll. Ein Unterlassungsanspruch führt dazu, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Ein Unterlassungsanspruch kann normalerweise nicht dadurch erfüllt werden, dass der Rechtsverstoß einfach nur abgestellt wird.
Neben dem Unterlassungsanspruch können weitere Ansprüche im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht werden.
Beispielsweise gehört zu den weiteren Ansprüchen der Anspruch auf Kostenerstattung. Da dem Abmahner aus einer berechtigten Abmahnung keine Kosten bleiben sollen, kann dieser sich an den Rechtsverletzer halten. Zusätzlich bestehen Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung.
Abmahnung: Unterlassungsanspruch als Hauptanspruch
Der mit einer Abmahnung verbundene Unterlassungsanspruch ist der wichtigste Punkt, den es zu klären gilt. Dies zeigt sich sowohl in rechtlichen als auch finanziellen Auswirkungen. Kurzfristig geht es dabei um die Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, um ein Unterlassungsklageverfahren oder eine einstweilige Verfügung zu verhindern. Im gerichtlichen Verfahren führen Unterlassungsansprüche fast immer zu sehr hohen Kosten. Gleichzeitig muss bedacht werden, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärung bei einem erneuten Verstoß eine Unterlassungsstrafe drohen kann.
Gerade Unternehmer, die langfristig planen müssen, müssen daher sorgfältig abwägen.
Erstattungsansprüche, die neben dem Unterlassungsanspruch erhoben werden, sind dagegen nur ein Teilproblem. Dieser mag zwar in Einzelfall hoch ausfallen, steht aber dennoch in keinem Verhältnis zu den Folgen aus dem Unterlassungsanspruch.
Die Reaktion nach einer Abmahnung
Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung ist davon abhängig, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht.
Möglich sind zum Beispiel die Abgabe einer eigenen Unterlassungserklärung oder auch die Inkaufnahme eines gerichtlichen Verfahrens. Eine Verallgemeinerung ist insoweit nicht sinnvoll. Grundsätzlich müssen Sachverhalt und Rechtslage umfassend geprüft werden, ehe eine Reaktion erfolgt. Empfehlenswert ist hier eine Beratung durch einen Rechtsanwalt. Wegen der üblicherweise kurz gesetzten Fristen sollte schnell reagiert werden. Nach Ablauf der gesetzten Frist droht ein gerichtliches Verfahren, verbunden mit erheblich höheren Kosten.
Tipps zur weiteren Vorgehensweise
Handeln Sie auf keinen Fall vorschnell – Stress oder Angst nach Erhalt der Abmahnung sind die schlechtesten Ratgeber.
- Nehmen Sie keinen übereilten Kontakt mit dem Gegner auf
- Sofern eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie in keinem Fall die originale Unterlassungserklärung ab!
- Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren – es drohen eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage
- Notieren Sie die Fristen aus der Abmahnung
- Bevor Sie reagieren: Anwalt fragen!
In der Rechtsanwaltskanzlei Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR aus Freising beraten Herr Rechtsanwalt Ulrich Schreiner und Herr Rechtsanwalt Matthias Lederer Sie zu allen Fragen aus dem Wettbewerbsrecht wie z.B. nach Erhalt einer Abmahnung. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch im Falle eines gerichtlichen Verfahrens und werden gern im gesamten Bundesgebiet für Sie tätig.