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Mietrecht: Bäume als Balkonbepflanzung?
Mieter, insbesondere in Stadtwohnungen, haben häufig das Bedürfnis nach ein wenig „grün“. Jedenfalls dann, wenn ein Balkon zur Verfügung steht, ist das auch meistens recht gut möglich. Kleinere Bepflanzungen mit Blumen sind wohl die Regel und gehören zum üblichen Gebrauch einer Mietsache. Anders aber, wenn der Mieter gleich einen Baum pflanzen will.
Wie einem Beschluss des LG München I vom 08.11.2016, Az. 31 S 12371/16, zu entnehmen ist, Bepflanzung eines Balkons oder einer Loggia mit einem Baum (hier: Bergahorn) nicht zum üblichen Mietgebrauch einer Wohnung, so dass der Vermieter einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch geltend machen kann.
In dem konkreten Fall hatte ein Mieter zunächst in einem kleinen Holzkasten einen jungen Bergahorn eingepflanzt. Dieser befand sich auf der zur Wohnung gehörenden Loggia, die sich im dritten Stockwerk des Wohnhauses befand. Nach einigen Jahren (der Baum war inzwischen beträchtlich gewachsen und der Holzkasten verrottet) stand der Baum nur noch auf der Erde, direkt auf dem Boden der Loggia. Die Vermieterin forderte vor diesem Hintergrund dazu auf, dass Baum und Wurzeln fachgerecht beseitigt werden sollen.
Schon das AG München gab der Vermieterin recht. Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts sei die Bepflanzung eines Balkons bzw. einer Loggia mit einem Bergahorn, der bis zu 40 Meter Höhe sowie einen Stammumfang von 2 Metern erreichen könne, nicht vom üblichen Mietgebrauch gedeckt. Vielmehr müsse in einem solchen Fall schon von einer baulichen Veränderung ausgegangen werden, die eine Beeinträchtigung des Vermieters in seinem Eigentumsrecht begründe.