Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Mietrecht: Vorzeitiger Auszug des Mieters
So lange ein Mietverhältnis nicht beendet ist, ist der Mieter berechtigt, die Wohnung zu bewohnen. Gleichzeitig ist er während der Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet, die Miete zu bezahlen. Die Pflicht zur Mietzahlung endet erst dann, wenn der Mietvertrag endet, also bei einem Zeitmietvertrag nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit, im Falle der Kündigung entweder nach Ablauf der Kündigungsfrist (bei einer ordentlichen Kündigung) oder mit Zugang des Kündigungsschreibens (bei fristloser Kündigung).
Wenn der Mieter allerdings vor Beendigung des Mietverhältnisses auszieht, so bleibt er grundsätzlich weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet. Gerade wenn der Umzug in eine andere (Miet-)Wohnung geplant ist, kann dies zu einer Doppelbelastung des Mieters führen. Trotzdem muss ein Vermieter bei vorzeitigem Auszug des Mieters nicht selbst tätig werden und einen neuen Mieter suchen, sondern darf die Wohnung auch leer stehen lassen und weiterhin von dem bisherigen Mieter bis zum Ende des Mietverhältnisses die Zahlung einfordern.
Wichtig ist hierbei, dass es kein allgemeines Recht gibt, dem Vermieter einen Nachmieter „unterzuschieben“. Die oft verbreitete Annahme, dass es ausreichend sei, dem Vermieter 3 Nachmieter zu benennen, so dass der Vermieter den Mieter dann aus dem Mietvertrag entlassen müsse, ist schlicht und einfach falsch. Anders ist dies nur, wenn in den Mietvertrag eine sog. Nachmieterklausel aufgenommen worden ist, oder wenn ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einer Nachmieterstellung besteht. Für einige Härtefälle haben Gerichte hier in der Vergangenheit Ausnahmen zugelassen, wobei hier grundsätzlich gilt: der Mieter darf die Gründe für seinen Auszug nicht selbst herbeigeführt haben.