Erfahrungsgemäß ist in den allermeisten Fällen nicht bekannt, welche Person die Bewertung abgegeben hat. Es bietet sich dann an, zunächst gegen das Portal vorzugehen, auf dem die Bewertung veröffentlicht worden ist.
Bewertungsportale müssen abgegebene Bewertungen zwar nicht überprüfen, bevor diese veröffentlicht werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 17.8.2011, I ZR 57/09, unzumutbar, weil damit das gesamte Geschäftsmodell des Bewertungsportals in Frage gestellt würde.
Allerdings kann eine eigene Prüfungspflicht und damit auch Haftung des Bewertungsportals entstehen, sobald das Bewertungsportal über die mögliche Rechtswidrigkeit einer Bewertung in Kenntnis gesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10). Hierzu muss ein konkreter Hinweis an das Bewertungsportal ergehen, nach dem die abgegebene Bewertung rechtswidrig und zu beanstanden sein könnte. Wichtig ist dabei, dass der Rechtsverstoß so konkret geschildert werden muss, dass das Bewertungsportal diesen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejahen wird.
Einen möglichen Ansatzpunkt bietet dabei z.B. die Mitteilung, dass der Verfasser der Bewertung überhaupt kein Kunde des bewerteten Unternehmens war, so dass mangels Kontakt oder Erfahrung des Verfassers der Bewertung mit dem Unternehmen die Bewertung nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15, ein ausreichend konkreter Hinweis vorläge.
Wichtig: unserer Erfahrung nach reagieren viele Portalbetreiber grundsätzlich erst oder nur dann, wenn die Beanstandung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.
Bei einer ausreichend konkreten Beanstandung ist das Bewertungsportal verpflichtet, ein Prüfungsverfahren einzuleiten. Hierbei ist u.a. zu prüfen, ob der Verfasser der Bewertung tatsächlich Kontakt mit dem bewerteten Unternehmen hatte. Zu diesem Zweck muss das Bewertungsportal eine Stellungnahme des Verfassers einholen, mit der dieser sich zu der abgegebenen Bewertung äußern und ggf. auch Belege (wie z.B. eine Rechnung, einen Auftrag usw.) vorlegen muss.
Reagiert der Portalbetreiber nicht, bleibt eine Stellungnahme aus oder ist die Stellungnahme des Verfassers der Bewertung selbst nicht ausreichend, dann muss die Bewertung gelöscht werden.
Der konkrete Ablauf des Prüfverfahrens ist in der Pressemitteilung 169/11 des BGH vom 25.10.2011, betreffend die Entscheidung des BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, VI ZR 93/10, wie folgt beschrieben:
„Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.“