Grundsätzlich kann gegen jede Bewertung im Internet vorgegangen werden.
Das liegt u.a. daran, dass der Verfasser einer Bewertung durch die Abgabe seiner Bewertung bestätigt, mit dem bewerteten Unternehmen in Kontakt gestanden zu haben, z.B. als dessen Kunde, Patient oder Mandant. Die Einleitung eines Prüfungsverfahrens bei einem Bewertungsportal ist daher vor diesem Hintergrund immer möglich, da die nur behauptete und tatsächlich nicht gegebene „Kundeneigenschaft“ des Verfassers der Bewertung insoweit ein Ansatzpunkt ist, um gegen negative Bewertungen vorzugehen.
Wenn die Kundeneigenschaft des Verfassers der Bewertung indessen feststeht, so ist die abgegebene Bewertung dahingehend zu untersuchen, ob diese unwahre Tatsachenbehauptungen enthält und damit unzulässig ist oder ob die Bewertung noch von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 des Grundgesetzes geschützt ist.