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Wie negative Bewertungen bei Bewertungsportalen angegriffen werden können
Die Mehrheit der Verbraucher informiert sich heute vorab im Internet über Unternehmen. Aus diesem Grund gibt es mittlerweile eine ganze Reihe von Portalen im Internet, auf denen Bewertungen abgegeben und eingesehen werden können. Einige Portale haben sich auf bestimmte Branchen – z.B. Ärzte, Handwerker oder Rechtsanwälte – spezialisiert. Außerdem sind Bewertungen mittlerweile auch in vielen Suchmaschinen wie z.B. Google oder über Branchenverzeichnisse abrufbar. Es ist daher nachvollziehbar, dass der gute Ruf im Internet für Unternehmer enorm an Bedeutung gewonnen hat.
Nach Erhalt einer schlechten Bewertung sollten Unternehmen nicht untätig bleiben, sondern ggf. gegen die Bewertung vorgehen. Im Einzelfall gibt es verschiedene Wege, wie gegen die negative Bewertung vorgegangen werden kann.
Grundsätzliches zu Bewertungen im Internet
Grundsätzlich muss jeder Unternehmer hinnehmen, dass er durch Kunden bewertet wird. Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass das Angebot einer Leistung auch deren Bewertung ermöglicht. Freilich gibt es aber auch hier Grenzen, in denen Bewertungen zulässig oder eben unzulässig sind.
Bewertungen, die über Bewertungsportale abrufbar sind, führen immer dazu, dass zwei Positionen aufeinandertreffen. Der Verfasser einer Bewertung kann sich häufig auf seine Meinungsfreiheit berufen, die durch das Grundgesetz geschützt wird. Unternehmer haben indessen ein Recht auf den guten Ruf ihres Unternehmens.
Wichtige Regeln zu Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen
Eine abgegebene Bewertung kann sich als Meinungsäußerung darstellen und mithin nach dem Grundgesetz geschützt sein. Geschützt ist damit das Recht jeder einzelnen Person, die eigene Meinung kund zu tun. Die Meinungsfreiheit schützt allerdings nicht strafrechtlich relevante Äußerungen wie z.B. Beleidigungen. Auch eine Schmähkritik muss nicht hingenommen werden.
Ferner ist von Bedeutung, ob eine Bewertung aus wahren oder unwahren Tatsachen besteht. Bewertungen, die auf wahren Tatsachen beruhen, sind zumeist nicht zu beanstanden. Nicht schützenswert sind unwahre Tatsachen.
Zunächst muss unterschieden werden, ob eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Meinungsäußerungen vor allem dadurch, dass sie beweisbar sind. Eine Meinungsäußerung indessen ist ein Werturteil und bezieht sich daher nicht auf etwas beweisbares, sondern eine innere Einstellung oder Überzeugung.
Vorgehen gegen Portal oder Verfasser?
Bei unzulässigen Bewertungen kann sowohl gegen den Verfasser der Bewertung wie auch das Bewertungsportal selbst vorgegangen werden. In vielen Fällen ist allerdings der Verfasser der Bewertung unbekannt, da Bewertungen oft nicht unter dem echten Namen abgegeben werden. In solchen Fällen bleibt dann nur, sich vorerst an das Bewertungsportal zu wenden. Sofern der Verfasser der Bewertung bekannt ist, kann sogleich gegen diesen vorgegangen werden. Oft ist es trotzdem sinnvoll, zuerst gegen das Bewertungsportal vorzugehen, da dieser Weg in vielen Fällen erfolgsversprechender ist.
Es kann grundsätzlich (unabhängig vom Inhalt der Bewertung) gegen jede Bewertung vorgegangen werden. Grundlage jeder Bewertung muss – so der BGH – ein tatsächlicher Kundenkontakt zwischen dem Verfasser der Bewertung und dem bewerteten Unternehmen sein. Hierauf aufbauend ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH ein Prüfungsverfahren, zu dem der Portalbetreiber aufgefordert werden kann. Das ist der Grund, warum jede Bewertung zunächst einer Prüfung unterzogen werden, ob tatsächlich ein Kundenkontakt bestanden hat. Fake-Bewertungen haben vor diesem Hintergrund keine Chance, bestehen zu bleiben: ohne Kundenkontakt ist die Bewertung zu löschen.
Eine inhaltliche Prüfung der Bewertung ist an sich nur dann nötig, wenn ein Kundenkontakt tatsächlich vorgelegen hat. Hier handelt es sich dann um den berühmten Einzelfall, in dem die rechtliche Bewertung erforderlich ist. Ergibt die rechtliche Prüfung der Bewertung, dass diese in Teilen oder insgesamt unzulässig ist, dann kann – sofern der Verfasser der Bewertung zwischenzeitlich bekannt ist – auch gegen diesen vorgegangen werden.
Die verschiedenen Ansprüche bei unzulässigen Bewertungen
Ist die Bewertung unzulässig, dann bestehen verschiedene Ansprüche.
In erster Linie ist eine unzulässige Bewertung zu löschen. Rechtlich sind hierfür Beseitigungsansprüche und Unterlassungsansprüche vorgesehen. Zu richten sind solche Ansprüche sowohl gegen das Portal wie auch den Verfasser der Bewertung. Unterlassungsansprüche können dabei oft erfolgreich mittels einer Abmahnung durchgesetzt werden. Außerdem sind Ansprüche auf Schadenersatzansprüche möglich. Dieser Weg ist eröffnet, wenn eine Bewertung nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, sondern unwahre Tatsachen zu einer Rufschädigung führen. Vor allem Schadenersatzansprüche werden überwiegend gegen den jeweiligen Verfasser einer Bewertung geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund müssen auch Verfasser von Bewertungen damit rechnen, bei unzulässigen Bewertungen selbst in Anspruch genommen zu werden.
Das richtige Vorgehen im konkreten Fall
Bevor gegen eine schlechte Bewertung vorgegangen wird, muss daher im Einzelfall das Vorgehen überlegt werden. Eine Rolle spielen dabei neben rechtlichen Prüfungen auch wirtschaftliche Erwägungen und die Frage danach, ob aus taktischen Gründen ein Vorgehen eher gegen das Bewertungsportal oder den Verfasser der Bewertung ins Auge gefasst werden sollte. Unbestritten ist: kein Unternehmen kann es sich heutzutage leisten, Bewertungen im Internet unbeachtet zu lassen. Zumindest Bewertungen, die nach rechtlicher Prüfung nicht schützenswert sind, sollten daher konsequent angegangen werden. Letztlich geht es für jedes Unternehmen um den eigenen Ruf – und mithin auch um viel Geld.
Gerne werden wir Sie im Einzelfall zu Ihren Möglichkeiten beraten.