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Mahnbescheid nach Filesharing-Abmahnung zum Jahreswechsel 2022 / 2023 erhalten?
Auch zum Jahreswechsel 2022 / 2023 sind offenbar wieder in vielen älteren Filesharing-Angelegenheiten Mahnbescheide beantragt worden, um offen gebliebene Zahlungsforderungen aus urheberrechtlichen Abmahnungen nach der rechtswidrigen Nutzung von Tauschbörsen titulieren zu lassen.
Rechtlicher Hintergrund
Grundsätzlich ist es so, dass mit einer Abmahnung in erster Linie Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Allerdings sind gerade bei Filesharing-Abmahnungen auch immer verschiedene Zahlungsansprüche – normalerweise Schadenersatz und Kostenerstattung hinsichtlich der Abmahnkosten – Bestandteil der erhobenen Forderungen. In vielen Fällen bleiben aber die Zahlungsansprüche nach dem Erhalt einer Abmahnung unerfüllt. Häufig können die Ansprüche berechtigt zurückgewiesen werden, oder es kommt auch gelegentlich dazu, dass sie schlicht und einfach ignoriert werden.
In derartigen Fällen kann der abmahnende Rechteinhaber entweder eine Klage einreichen, oder er kann bei Gericht einen Mahnbescheid beantragen. Dabei ist das Mahnverfahren das deutlich günstigere und schnellere Verfahren; es eignet sich aber an sich nur dann zur Geltendmachung der Ansprüche, wenn mit einem Widerspruch nicht zu rechnen ist.
Wird der Mahnbescheid dem Empfänger zugestellt, dann hat dieser zwei Wochen Zeit, um einen Widerspruch gegen die Forderung einzulegen. Wird gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, dann muss der Gläubiger eine Anspruchsbegründung bei Gericht einreichen, wenn er die Forderung weiterverfolgen will. Das Mahnverfahren geht so ins Klageverfahren über.
Übersieht der Empfänger eines Mahnbescheids indessen die Möglichkeit zum Widerspruch, so kann der Gläubiger nach Ablauf der Frist von zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wird nach weiteren zwei Wochen rechtskräftig und stellt einen Titel dar, aus dem die Zwangsvollstreckung möglich ist.
Empfänger eines Mahnbescheids sollten daher nach Erhalt die Forderung auf ihre Berechtigung hin prüfen. Ist die Forderung begründet, dann sollte von einem Widerspruch abgesehen und die Forderung entweder ausgeglichen oder zeitnah ein Vergleich mit der Gegenseite geschlossen werden. Bei einer unbegründeten Forderung sollte aber tunlichst darauf geachtet werden, rechtzeitig Widerspruch einzulegen.