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Abmahnung erhalten nach Abgabe einer negativen Bewertung im Internet?
Mittlerweile vertreten wir in unserer Kanzlei regelmäßig Mandanten, die eine Abmahnung nach der Abgabe einer negativen Bewertung für ein Unternehmen im Internet erhalten haben. Die meisten der zur Bearbeitung vorgelegten Abmahnungen beruhen dabei auf einem sehr einfachen Sachverhalt: der betreffende Mandant hat eine schlechte Bewertung, z.B. bei Google oder GoLocal, abgegeben. Seltener geht es auch eine Produktrezension bei Amazon oder eBay. Mittlerweile ist es so, dass eine größere Zahl von Unternehmern in solchen Fällen gegen eine – aus Sicht des Unternehmers rechtswidrige – Bewertung auch vorgeht und dabei auch den Verfasser der Bewertung in Anspruch nehmen möchte. Aber ist das überhaupt möglich?
Abmahnung wegen abgegebener Bewertung im Internet
Bewertungen im Internet sind seit vielen Jahren eine wichtige Informationsquelle zur Qualität des jeweiligen Unternehmens oder der angebotenen Dienstleistung oder Ware. Viele Menschen möchten sich gern anhand der Bewertungen informieren, welche Erfahrungen andere Kunden bereits mit dem jeweiligen Unternehmen gemacht haben. Es ist damit klar, dass Unternehmer positive Bewertungen bevorzugen und auch gerne gegen schlechte Bewertungen vorgehen möchten. Die Löschung einer einmal abgegebenen Bewertung ist tatsächlich in vielen Fällen möglich. Denn längst nicht jede Bewertung, die im Internet abgeben wird, ist auch rechtlich zulässig.
Müssen Bewertungen im Internet hingenommen werden?
Unternehmer müssen grundsätzlich damit umgehen, dass Kunden Bewertungen abgeben. Nach der Rechtsprechung ist es gerechtfertigt, dass eine am Markt verfügbare Leistung auch kritisiert werden darf. Der bloße Umstand, dass bewertet werden darf, besagt aber nicht, dass in jeder denkbaren Form bewertet werden kann.
Werden Bewertungen im Internet veröffentlicht, dann treffen immer verschiedene Rechtspositionen aufeinander. Der Verfasser der Bewertung wird sich üblicherweise auf die Meinungsfreiheit berufen. Das bewertete Unternehmen hat ein Recht auf seinen guten Ruf.
Welche Bewertungen sind zulässig?
Im Rahmen von Bewertungen gilt zunächst das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Geschützt ist damit das Recht jeder einzelnen Person, die eigene Meinung kund zu tun. Die Meinungsfreiheit schützt allerdings nicht strafrechtlich relevante Äußerungen wie z.B. Beleidigungen. Auch eine Schmähkritik muss nicht hingenommen werden.
Bei Bewertungen ist hinsichtlich des Inhalts zudem zwischen wahren und unwahren Tatsachen zu unterscheiden. Wahre Tatsachen sind dabei grundsätzlich zulässig. Nicht schützenswert sind unwahre Tatsachen.
Zunächst muss unterschieden werden, ob eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Eine Tatsachenbehauptung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Aussage dem beweis zugänglich ist. Es kann also festgestellt werden, ob die Aussage „richtig“ oder „falsch“ ist. Die Meinungsäußerung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Werturteil ist und durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des subjektiven Bewertens und des Meinens geprägt ist.
Darf der Verfasser einer Bewertung alles schreiben?
Hiernach gilt vor allem, dass Bewertungen grundsätzlich dann zulässig sind, wenn sie auf einer echten, eigenen Erfahrung des Verfassers der Bewertung beruhen. Es ist weiter erforderlich, dass die Bewertung auf wahren Tatsachen aufbaut. Hat der Verfasser sich an diese Voraussetzungen gehalten, dann ist die Bewertung tendenziell zulässig. Das gilt auch, weil Wertureile über die Meinungsfreiheit besonders geschützt sind.
Gleichzeitig gilt: kommt der Verfasser der Bewertung den rechtlichen Anforderungen nicht nach, dann können hieraus Ansprüche gegen ihn entstehen. Fehlt es beispielsweise an einem echten Kundenkontakt und die Bewertung wurde nur abgegeben, um ein Unternehmen oder Produkt abzuwerten, so ist das ein erheblicher Nachteil. Klassischer Fall ist hier das Nutzen von Internetbewertungen im Rahmen eines Shitstorms, also wenn es ausschließlich um eine vorsätzliche Schädigung des bewerteten Unternehmens geht. Enthält die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen, dann ist das ebenfalls nicht zulässig. Zu beachten ist auch, dass Beleidigungen oder Schmähkritik nicht in eine Bewertung gehören.
Oft sind die Verfasser von Bewertungen überrascht, wenn sie letztlich wegen einer unzulässigen Bewertung zur Verantwortung gezogen werden sollen. Es stimmt zwar: Bewertungen werden in vielen Fällen erst einmal anonym abgegeben. Unternehmen haben allerdings die Möglichkeit, bei dem Bewertungsportal nach der Rechtsprechung des BGH ein Prüfungsverfahren veranlassen, in dessen Rahmen der Verfasser der Bewertung seine Kundeneigenschaft bestätigen muss. Es kann daher passieren, dass im Rahmen dieses Verfahrens das bewertete Unternehmen den Verfasser der Bewertung identifizieren kann. Selbstverständlich gilt das erst Recht, wenn die Bewertung ohnehin unter echtem Namen abgegeben wurde. Enthält die Bewertung strafbare Inhalte, dann ist es sogar möglich, dass eine Strafanzeige folgt. In diesem Fall kann das bewertete Unternehmen den Verfasser möglicherweise durch eine Akteneinsicht identifizieren. Im Ergebnis bedeutet das: kein Verfasser einer Bewertung sollte sich absolut sicher sein, dass er nicht identifiziert werden kann.
Abmahnung wegen Internetbewertung
Ist eine Bewertung rechtlich zu beanstanden und kann zudem geklärt werden, wer diese verfasst hat, dann ist es auch möglich, Ansprüche gegen den Verfasser zu richten. Ein gängiger Weg ist dabei der Ausspruch einer Abmahnung gegenüber dem Verfasser der Bewertung.
Nach dem deutschen Recht ist eine Abmahnung die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen.
Kommt es zum Ausspruch einer Abmahnung wegen einer unzulässigen Bewertung, dann deswegen, weil die abgegebene Bewertung entweder ganz oder teilweise nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Ist eine abgegebene Bewertung als rechtswidrig anzusehen, dann folgt daraus ein Unterlassungsanspruch für das bewertete Unternehmen. Zu diesem Zweck wird der Verfasser der Bewertung aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung sollte dabei keinesfalls vorschnell erfolgen, denn der Erklärende bindet sich ein Leben lang an die Erklärung. Unbedingt erforderlich ist daher eine anwaltliche Beratung zum richtigen Inhalt der Erklärung.
Neben dem Unterlassungsanspruch gibt es aber noch weitere Ansprüche, die gegen den Verfasser gerichtet werden können. Insbesondere geht es dabei um einen Anspruch auf Kostenerstattung. Hat der Unternehmer zum Beispiel einen Rechtsanwalt beauftragt, um die Abmahnung aussprechen zu lassen, dann sind dem Unternehmer dabei Kosten entstanden. Der Unternehmer hat bei einer berechtigten Abmahnung einen Anspruch auf Erstattung durch den Verfasser wegen dieser Kosten.
Ebenso kann ein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen in der Bewertung aufgestellt worden sind. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn in der Bewertung eine Beleidigung enthalten ist.
Das zeigt, das auf den Verfasser einer Bewertung durchaus auch hohe Kosten zukommen können. Sollte es nicht nur bei der Abmahnung bleiben (etwa wegen einer falschen oder unterbliebenen Reaktion), dann können zusätzliche Kosten auch im gerichtlichen Verfahren entstehen. Möglich ist das vor allem dadurch, dass der Unterlassungsanspruch aus der Abmahnung mit einer einstweiligen Verfügung oder auch Unterlassungsklage geltend gemacht wird. Ein solches Gerichtsverfahren kann dabei Kosten im Bereich mehrerer tausend Euro entstehen lassen.
Insgesamt sollte eine Abmahnung wegen einer Bewertung im Internet nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Vorgehen im Einzelfall
Es muss folgende Einschränkung gemacht werden: all das gilt nur, wenn die Bewertung unzulässig war. Die Rechtslage ohne Anwalt korrekt einzuschätzen kann im Einzelfall schwierig sein. Natürlich gibt es Sachverhalte, in denen der Verfasser der Bewertung von Anfang an weiß, dass seine Bewertung rechtlich problematisch sein könnte. Allerdings kann bei Bewertungen nicht einfach zwischen „zulässig“ und „unzulässig“ unterschieden werden. Denn normalerweise enthalten Bewertungen sowohl Tatsachenbehauptungen wie auch Meinungsäußerungen. Es bedarf daher immer einer vollständigen Prüfung der jeweiligen Bewertung enthalten.
Wer das erkennt versteht, dass es sich nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Bewertung im Internet anbietet, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. Jede Beratung bedarf der Klärung mehrerer Rechtsfragen im Rahmen der Abmahnung. Entscheidend ist vor allem die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen und deren Einordnung in der konkreten Bewertung. Wichtig ist auch, dass- sofern ein gerichtliches Verfahren droht oder womöglich bereits eingeleitet wurde -Fragen der Beweislast und der möglichen Kosten besprochen werden.
Je nachdem, wie sich ein Sachverhalt gestaltet, können dann passende Schritte gewährt werden.
Ergibt die Prüfung, dass die Bewertung rechtlich unzulässig ist, dann sollte sie natürlich gelöscht werden. Wenn die Bewertung unzulässig war, dann sollte auch eine möglichst eng gefasste Unterlassungserklärung formuliert und abgegeben werden, um unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Soweit es um die in einer Abmahnung enthaltenen Zahlungsansprüche geht, sind verschiedene Lösungen möglich. Oft bietet es sich hier an, eine niedrigere Vergleichszahlung auszuhandeln, manchmal kann mit einem gewissen Risiko auch eine gerichtliche Klärung beschränkt auf die Zahlungsansprüche in Kauf genommen werden.
Schwieriger ist die Rechtslage, wenn die Bewertung sowohl zulässige wie auch unzulässige Bestandteile enthält. Erfahrungsgemäß ist in solchen Fällen die Vorgehensweise nicht allgemein zu bestimmen. Der letztgenannte Fall bedarf fast immer einer anwaltlichen Beratung, um teuere Fehler zu vermeiden.
Feststellbar ist zudem, dass Abmahnungen wegen Bewertungen gelegentlich ohne jede Grundlage ausgesprochen werden. So gibt es nicht wenige Unternehmer, die eine Abmahnung in Verkennung von Sach- und Rechtslage einfach nur deswegen aussprechen, weil die Abmahnung eine Drohkulisse aufbauen soll. Unternehmer hoffen dann, dass der Verfasser der Bewertung allein aufgrund der Abmahnung die Bewertung löscht, obwohl dies rechtlich gar nicht verlangt werden kann. In solchen Fällen gibt es zwar ein gewisses und vor allem finanzielles Risiko, es kann sich aber sogar eine vollständige gerichtliche Klärung der Angelegenheit anbieten. Eine Gegenwehr kann hier z.B. die Erhebung einer sogenannten negativen Feststellungsklage sein. Auch bei erheblichen Zweifeln an der Abmahnung kann eine solche Klage angedacht werden. Die negative Feststellungsklageist hierbei nicht eine reine Verteidigungsstrategie, sondern stellt gewissermaßen den „Gegenangriff“ dar. Die negative Feststellungsklage führt bei einem Erfolg dazu, dass das Gericht das Nichtbestehen der Ansprüche aus der Abmahnung feststellt. Dieser Weg kann vor allem aus Kostensicht interessant sein: gewinnt der Abgemahnte das Verfahren, dann hat er einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten gegen den Unternehmer.
Gerne helfen wir Ihnen weiter, wenn Sie eine Abmahnung wegen der Abgabe einer Bewertung im Internet erhalten haben.