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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Vorgehen nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Bewertung im Internet

Seit einiger Zeit werden uns vermehrt Abmahnungen zur Bearbeitung vorgelegt, in denen es um rechtswidrig abgegebene Bewertungen im Internet gegenüber einem Unternehmen durch den betroffenen Mandanten geht. In allen Fällen ist der Sacherhalt sehr schnell erklärt: es wurde eine schlechte Bewertung, z.B. bei Google oder GoLocal, abgegeben. Möglicherweise betrifft die abgegebene Bewertung auch eine Produktrezension bei Amazon oder eBay. Mittlerweile ist es so, dass eine größere Zahl von Unternehmern in solchen Fällen gegen eine – aus Sicht des Unternehmers rechtswidrige – Bewertung auch vorgeht und dabei auch den Verfasser der Bewertung in Anspruch nehmen möchte. Für den Empfänger der Abmahnung stellt sich die Frage, inwieweit eine solche Abmahnung überhaupt möglich ist.

Überblick

Sowohl für die betroffenen Unternehmen wie auch potentielle Kunden sind Bewertungen im Internet wichtig. Sehr viele Menschen nutzen die Bewertungen, um sich vor dem Kauf eines Produkts oder vor der Erteilung eines Auftrags an ein Unternehmen zu informieren. Es ist damit klar, dass Unternehmer positive Bewertungen bevorzugen und auch gerne gegen schlechte Bewertungen vorgehen möchten. Die Löschung einer einmal abgegebenen Bewertung ist tatsächlich in vielen Fällen möglich. Grund dafür ist, dass nicht jede Bewertung zulässig ist.

Warum Bewertungen im Internet grundsätzlich zulässig sind

Grundsätzlich muss jeder Unternehmer hinnehmen, dass er durch Kunden bewertet wird. Nach der Rechtsprechung ist es gerechtfertigt, dass eine am Markt verfügbare Leistung auch kritisiert werden darf. Auch Bewertungen, die im Internet abgegeben werden, müssen sich aber an der Rechtsordnung ausrichten und sind nicht in jedem Fall zulässig.

Bewertungen, die über Bewertungsportale abrufbar sind, führen immer dazu, dass zwei Positionen aufeinandertreffen. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist dabei diejenige Position, die der Verfasser der Bewertung für sich in Anspruch nimmt. Für das bewertete Unternehmen geht es indessen um den guten Ruf.

Welche Bewertungen sind zulässig?

Zum Grundrecht der Meinungsfreiheit gehören auch Meinungsäußerungen im Internet, also solche innerhalb von Bewertungen. Die Meinungsfreiheit schützt hier nicht nur das Recht, eine Meinung zu haben, sondern auch, diese zu äußern. Auch die Meinungsfreiheit schützt aber nicht alles: z.B. Beleidigungen oder Schmähkritik (d.h. solche Kritik, die nicht mehr in einer Auseinandersetzung mit der Sache besteht) sind nicht gestattet.

Hiervon abgesehen ist bei Bewertungen danach zu differenzieren, ob diese auf wahren oder unwahren Tatsachen beruhen. Wahre Tatsachen sind dabei grundsätzlich zulässig. Unwahre Tatsachen haben aber in einer Bewertung nicht zu suchen und sind auch nicht geschützt.

Zentral ist die Unterscheidung danach, ob eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Bei einer Tatsachenbehauptung lässt sich die Richtigkeit einer Aussage beweisen, sie ist also dem Beweis zugänglich. Eine Meinungsäußerung indessen ist ein Werturteil und bezieht sich daher nicht auf etwas beweisbares, sondern eine innere Einstellung oder Überzeugung.

Was für den Verfasser einer Bewertung gilt

Für den Verfasser einer Bewertung gilt zunächst einmal, dass Bewertungen grundsätzlich dann zulässig sind, wenn sie auf einer echten, eigenen Erfahrung des Verfassers der Bewertung beruhen. Die Bewertung als solche muss zudem auf wahren Tatsachen beruhen. Fast jede Bewertung ist hiernach zulässig, wenn diese beiden Voraussetzungen eingehalten sind. Im Übrigen sind Werturteile durch die Meinungsfreiheit geschützt.

Problematisch wird es allerdings, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt werden. Es ist zum Beispiel so, dass bei einem fehlenden Kundenkontakt der sachliche Anknüpfungspunkt für die Bewertungsabgabe fehlt – die Bewertung wäre daher schon aus diesem Grund problematisch, weil sie damit nur dazu dienen würde, ein Unternehmen oder Produkt gezielt abzuwerten. Ein typischer Fall einer solchen vorsätzlichen Schädigung des Rufs des bewerteten Unternehmens ist also z.B. ein sog. Shitstorm. Nicht geschützt sind auch unwahre Tatsachenbehauptungen in einer Bewertung. Klar ist auch: Beleidigungen o.ä. haben in Bewertungen nichts zu suchen.

Oft sind die Verfasser von Bewertungen überrascht, wenn sie letztlich wegen einer unzulässigen Bewertung zur Verantwortung gezogen werden sollen. Es stimmt zwar: Bewertungen werden in vielen Fällen erst einmal anonym abgegeben. Unternehmen haben allerdings die Möglichkeit, bei dem Bewertungsportal nach der Rechtsprechung des BGH ein Prüfungsverfahren veranlassen, in dessen Rahmen der Verfasser der Bewertung seine Kundeneigenschaft bestätigen muss. Es ist vor diesem Hintergrund daher möglich, dass der Verfasser der Bewertung nachträglich doch noch identifiziert wird. Ist die Bewertung unter echtem Namen abgegeben worden, dann fällt die Identifizierung natürlich nochmals leichter aus. Ist der Verfasser der Bewertung deutlich über das Ziel hinausgeschossen und hat in seiner Bewertung gar strafrechtlich relevante Äußerungen getätigt, so kann auch eine Strafanzeige folgen. In diesem Fall kann das bewertete Unternehmen den Verfasser möglicherweise durch eine Akteneinsicht identifizieren. Jeder, der eine Bewertung im Internet schreibt, muss daher wissen, dass er möglicherweise am Ende doch identifiziert werden kann.

Abmahnung folgt auf (unzulässige) Bewertung

Ist eine Bewertung rechtlich zu beanstanden und kann zudem geklärt werden, wer diese verfasst hat, dann ist es auch möglich, Ansprüche gegen den Verfasser zu richten. Hauptsächlich geschieht das in Form einer Abmahnung gegenüber dem Verfasser der Bewertung.

Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.

Der Kern einer solchen Abmahnung ist dabei, dass die abgegebene Bewertung entweder ganz oder teilweise nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Bei einer unzulässigen Bewertung hat das bewertete Unternehmen zunächst einen Unterlassungsanspruch. Möglich ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs dergestalt, dass der Verfasser der Bewertung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben soll. Eine solche Unterlassungserklärung ist für den Rest des Lebens bindend, so dass vor Abgabe einer solchen Erklärung unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden sollte.

Es gibt neben dem Unterlassungsanspruch weitere Ansprüche, die in einer Abmahnung geltend gemacht werden können. Dazu zäjlt auch ein Anspruch auf Kostenerstattung. Beauftragt beispielsweise ein Unternehmer einen Rechtsanwalt mit dem Ausspruch der Abmahnung wegen einer unzulässigen Bewertung, dann entstehen dem Unternehmer dabei eigene Anwaltskostenkosten. Diese Kosten können bei einer berechtigten Abmahnung von dem Verfasser der Bewertung beansprucht werden.

Denkbar ist auch ein Anspruch auf Schadenersatz, wenn in der Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen behauptet worden sind. Ferner kann es sein, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn in der Bewertung eine Beleidigung enthalten ist.

Je nach Sachverhalt können also auf den Verfasser einer Bewertung durchaus auch hohe Kosten zukommen. Das gilt umso mehr, wenn es nicht nur bei der Abmahnung bleibt, sondern auch gerichtliche Schritte folgen. Für den Unterlassungsanspruch aus der Abmahnung gilt, dass dieser mit einer einstweiligen Verfügung oder auch Unterlassungsklage geltend gemacht werden kann. Der Empfänger einer solchen Abmahnung muss wissen, dass solche Gerichtsverfahren leider sehr teuer sind und schnell mehrere tausend Euro an Kosten verursachen.

Es ist ratsam, eine Abmahnung wegen einer Bewertung im Internet ernst zu nehmen.

Was kann im Einzelfall unternommen werden?

Es muss folgende Einschränkung gemacht werden: all das gilt nur, wenn die Bewertung unzulässig war. Leider kann es im Einzelfall schwierig sein, dies ohne anwaltliche Beratung abschließend zu beurteilen. Vollkommen klar ist, dass es Sachverhalte gibt, in denen der Verfasser der Bewertung von Anfang an weiß, dass seine Bewertung rechtlich problematisch ist. Allerdings kann bei Bewertungen nicht einfach zwischen „zulässig“ und „unzulässig“ unterschieden werden. Fast immer enthalten Bewertungen sowohl Tatsachenbehauptungen wie auch Meinungsäußerungen. Es bedarf daher immer einer vollständigen Prüfung der jeweiligen Bewertung enthalten.

Festgehalten werden kann daher, dass es durchaus sinnvoll ist, sich nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Bewertung im Internet an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. Im Rahmen der Beratung gibt es ein Vielzahl von Rechtsfragen, die besprochen werden müssen. Maßgenblich ist dabei immer die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen und deren Einordnung in der konkreten Bewertung. Außerdem müssen – sofern ein gerichtliches Verfahren droht oder womöglich bereits eingeleitet wurde – auch Fragen der Beweislast und der möglichen Kosten besprochen werden.

Die Wahl der richtigen Vorgehensweise hängt jeweils vom Sachverhalt ab.

Zeigt sich, dass die Bewertung vollständig unzulässig ist, dann muss sie natürlich gelöscht werden. Außerdem sollte in diesem Fall eine möglichst eng gefasste Unterlassungserklärung formuliert und abgegeben werden, um unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden. bei den Zahlungsansprüchen kommt es ebenfalls auf den Einzelfall an. So kann es z.B. sinnvoll sein, eine niedrigere Vergleichszahlung auszuhandeln, oder es kann mit einem gewissen Risiko auch eine gerichtliche Klärung beschränkt auf die Zahlungsansprüche in Kauf genommen werden.

Komplexer wird es, wenn die Bewertung sowohl zulässige wie auch unzulässige Bestandteile enthält. Erfahrungsgemäß ist in solchen Fällen die Vorgehensweise nicht allgemein zu bestimmen. Tatsächlich wird der Verfasser der Bewertung in diesem Fall kaum ohne anwaltliche Beratung richtig reagieren können.

Zwischenzeitlich ist feststellbar, dass Abmahnungen wegen Bewertungen gelegentlich ohne jede Grundlage ausgesprochen werden. So gibt es nicht wenige Unternehmer, die eine Abmahnung in Verkennung von Sach- und Rechtslage einfach nur deswegen aussprechen, weil die Abmahnung eine Drohkulisse aufbauen soll. Der Hintergrund ist hier der, dass der Unternehmer auf eine Bewertungslöschung hofft, obwohl ein rechtlicher Anspruch insoweit gar nicht besteht. In diesem Fall ist es so, dass sich sogar eine vollständige gerichtliche Klärung der Angelegenheit anbieten kann. Es kann gar sein, dass sich die Erhebung einer sogenannten negativen Feststellungsklage anbietet. Eine solche Klage kann ins Auge gefasst werden, wenn erhebliche Zweifel an der Abmahnung bestehen. In einem solchen Fall wäre es möglich, mit einer negativen Feststellungsklage zum Gegenangriff überzugehen. Die negative Feststellungsklage führt bei einem Erfolg dazu, dass das Gericht das Nichtbestehen der Ansprüche aus der Abmahnung feststellt. Einer der Hauptgründe für dieses Verfahren: gewinnt der Abgemahnte das Verfahren, dann hat er einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten gegen den Unternehmer.

Haben Sie eine solche Abmahnung wegen der Abgabe einer Bewertung im Internet erhalten, dann beraten wir Sie gerne über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Ulrich Schreiner und Matthias Lederer