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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

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Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG Hanau: Vermieter darf fristlos kündigen, wenn er unfreiwillig Opfer einer „Ice-Bucket-Challenge“ wird

Eine Vermieterin muss keine „Ice-Bucket-Challenge“ durch die Mieterin dulden. Schüttet eine Mieterin (mehrfach) Wasser über ihre Vermieterin, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung.

Das AG Hanau behandelte einen eher ungewöhnlichen Fall, bei dem eine Mieterin ihre Vermieterin zweimal mit einem Eimer Wasser übergossen hatte. Der Streit begann wegen des Fahrrads der Mieterin, das an einem ungeeigneten Ort abgestellt worden war. Die Vermieterin stellte das Fahrrad regelmäßig um, was die Mieterin sodann zu ihrer Handlung veranlasste.

Nach dem zweiten Vorfall kündigte die Vermieterin fristlos und verlangte die Räumung der Wohnung. Die Parteien einigten sich vor Gericht, wobei die Mieterin aufgrund der Entscheidung über die Kosten durch das Gericht alle Kosten tragen musste. Das AG Hanau befand die fristlose Kündigung und die Räumung für gerechtfertigt gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 und 546 Abs. 1 BGB.

Das Gericht sah im Verhalten der Mieterin eine erhebliche Störung des Hausfriedens und bewertete das zweimalige Ausschütten von Wassereimern als vertragswidrig und rücksichtslos. Es betonte, dass der Hausfrieden für das Zusammenleben unerlässlich sei und die Mieterin dies nachhaltig gestört habe. Die Mieterin argumentierte, sie habe nicht geplant, die Vermieterin zu treffen, doch das Gericht wies dies zurück, da sie die Anwesenheit der Vermieterin im Hof gesehen habe.

Das Gericht sah das Verhalten der Mieterin als vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 StGB. Wegen dieser Straftat war eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zur Kündigungsfrist unzumutbar. Auch sei eine Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht erforderlich, zumal die Mieterin weitere ähnliche Taten angekündigt habe. Insgesamt wäre die Räumungsklage hiernach begründet gewesen und die Mieterin musste die Verfahrenskosten tragen.

(AG Hanau, Beschluss v. 19.2.2024, 34 C 92/23)

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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