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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

AG München: Vermieter haftet nicht für illegales Filesharing von Mieter

Das AG München hat mit Urteil vom 15.02.2012, Az. 142 C 10921/11, entschieden, dass ein Vermieter nicht für Urheberrechtsverletzungen des Mieters als Störer zur Verantwortung gezogen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Vermieter seinen Prüfpflichten in einem ausreichenden Maß nachgekommen ist.

Im konkreten Fall hatte der Vermieter dem Mieter im Rahmen des Mietvertrages auch einen WLAN-Anschluss zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Im Mietvertrag war zudem eine Klausel enthalten, nach der dem Mieter die Begehung von Urheberrechtsverletzungen über den Internetanschluss des Vermieters untersagt worden war. Nachdem der Vermieter nachweisen konnte, dass die Urheberrechtsverletzung von dem Mieter begangen wurde, sah das Gericht die Prüfpflichten des Vermieters durch Aufnahme der entsprechenden Mietvertragsklausel als in ausreichendem Maße erfüllt an. Insbesondere würden den Vermieter keine weitergehenden Überwachungspflichten treffen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

Sehr geehrte Seitenbesucher,

unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer