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AG München: Vermieter haftet nicht für illegales Filesharing von Mieter
Das AG München hat mit Urteil vom 15.02.2012, Az. 142 C 10921/11, entschieden, dass ein Vermieter nicht für Urheberrechtsverletzungen des Mieters als Störer zur Verantwortung gezogen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Vermieter seinen Prüfpflichten in einem ausreichenden Maß nachgekommen ist.
Im konkreten Fall hatte der Vermieter dem Mieter im Rahmen des Mietvertrages auch einen WLAN-Anschluss zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Im Mietvertrag war zudem eine Klausel enthalten, nach der dem Mieter die Begehung von Urheberrechtsverletzungen über den Internetanschluss des Vermieters untersagt worden war. Nachdem der Vermieter nachweisen konnte, dass die Urheberrechtsverletzung von dem Mieter begangen wurde, sah das Gericht die Prüfpflichten des Vermieters durch Aufnahme der entsprechenden Mietvertragsklausel als in ausreichendem Maße erfüllt an. Insbesondere würden den Vermieter keine weitergehenden Überwachungspflichten treffen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.