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LG Frankfurt: Unzureichende vorbeugende Unterlassungserklärung
Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 25.11.2009, AZ: 2-6 O 411/09, einen zuvor abgemahnten Anschlussinhaber zur Zahlung von insgesamt 801,80 EUR zuzüglich der Prozesskosten verurteilt.
Der Anschlussinhaber war zuvor abgemahnt worden, weigerte sich jedoch, auf die betreffende Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung abzugeben. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt hatte der Anschlussinhaber wegen einer anderen Abmahnung eine solche abgegeben. Diese hatte der Kläger au „andere geschützte Werke“ ergänzt, ohne diese jedoch konkret zu bezeichnen.
Das LG Frankfurt sah die abgegebene Erklärung nicht als geeignet an, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dazu wäre notwendig gewesen, sich auf die konkrete Verletzungsform zu beziehen und diese unzweideutig zu charakterisieren. Das bedeutet, dass – soll sich die Unterlassungserklärung auf weitere Werke erstrecken – diese genau bezeichnet werden müssen.
Das LG Frankfurt nahm vorliegend bei einem einzelnen urheberrechtlich geschützten Musikstück einen Streitwert von 10.000,00 EUR. Zusätzlich wurde ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 150,00 EUR zuerkannt.