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OLG Frankfurt: Keine Haftung für Downloads bei Missbrauch eines WLAN-Netzes
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07, entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch einen Missbrauch seines WLAN-Anschlusses geschehen.
Dies gelte jedenfalls dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ein Dritter unbemerkt in das WLAN-Netz eines anderen eingeschlichen und dessen Internetanschluss benutzt hat. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass ein privater Internetnutzer auch nicht verpflichtet ist, Schutzvorkehrungen gegen den Missbrauch seiner Anlage und seiner Zugangsdaten einzurichten.
Anmerkung: aufgrund der Grundsatzentscheidung des BGH zur Haftung des Anschlussinhabers (BGH: Sommer unseres Lebens, Urteil v. 12.05.2010, Az. I ZR 121/08) ist die Entscheidung mittlerweile überholt. Anschlussinhaber müssen ihren Internetanschluss mindestens mittels WEP absichern, wenn ein höherer Verschlüsselungsstandard durch die verwendete Hardware nicht möglich ist. Andernfalls ist eine marktübliche Sicherung einzurichten.