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LG Köln: Verwendung geschützter Fotos bei eBay lässt Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG zu
Das LG Köln hat mit seinem Hinweisbeschluss vom 29.07.2011 – Az. 28 S 10/11 (Vorinstanz AG Köln – Az.137 C 691/10), entschieden, dass bei einer Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung fremder Bilder bei eBay eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR nach § 97a Abs. 2 UrhG erfolgt.
Im konkreten Fall hatte ein Nutzer insgesamt 6 fremde Bilder bei eBay verwendet. Der Kläger hatte deswegen eine Abmahnung ausgesprochen und den Abgemahnten neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Zahlung von 1.800,00 EUR Schadenersatz sowie zur Erstattung von außergerichtlich angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 1.1.92,60 EUR aufgefordert. Dies wurde von dem Beklagten abgelehnt, dieser wollte lediglich 265,70 Euro Abmahnkosten und 300 Euro Schadensersatz leisten.
Das Gericht hielt den geforderten Schadenersatz für unangemessen. Angemessen wären für die einmalige, nicht geschäftliche, Nutzung der Fotos lediglich 45 Euro Schadensersatz pro Bild. Aufgrund der Sachlage sah das Gericht außerdem die Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG als gegeben an, so dass die zu erstattenden Anwaltskosten auf 100,- EUR zu reduzieren seien.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, da die meisten Gerichte derzeit bei der Anwendung der Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG derzeit sehr zurückhaltend sind.