Elektrofahrzeuge erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Nicht zuletzt durch das angekündigte Ende von Verbrennerfahrzeugen wird auch…
Umgehung des Gegenanwalts – § 12 BORA – Rechtsanwalt Rainer Munderloh
Derzeit erreichen uns zahlreiche Anfragen von Mandanten, die wir gegenüber der Kanzlei Munderloh vertreten. Offensichtlich wird eine Vielzahl von Abgemahnten gleichwohl direkt angeschrieben. Ein derartiges Vorgehen ist berufsrechtlich unzulässig. § 12 Abs. 1 BORA statuiert das Verbot, sich als Anwalt unmittelbar an einen in derselben Sache anwaltlich vertretenen Beteiligten zu wenden, also den Gegenanwalt zu umgehen. Dieses Verbot dient dem Schutz des gegnerischen Mandanten und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Der Gegner soll insbesondere davor geschützt werden, durch den unmittelbaren Kontakt in eine Drucksituation zu geraten oder überrumpelt zu werden.
Wer sich anwaltlich vertreten lässt und gleichwohl vom gegnerischen Anwalt direkt kontaktiert wird, sollte sich unverzüglich mit seinem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Lassen Sie sich durch dieses berufsrechtlich unzulässige und meiner Einschätzung nach unseriöse Vorgehen keinesfalls beeindrucken.