Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
Schulenberg & Schenk – Beim Pissen erwischt
Abmahnende Kanzlei: Schulenberg und Schenk
Rechteinhaber: G&G Media GmbH
Betroffenes Werk: Beim Pissen erwischt
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Grundgedanke einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechtes ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Hierzu kann ein Rechteinhaber – ggf. vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei – eine Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden.
Wichtig ist dabei, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte in den allermeisten Fällen empfehlenswert sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen.
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele Anschlussinhaber regelrecht schockiert sind nach dem Erhalt einer Abmahnung. In den meisten Fällen liegt dies unter anderem an der Forderungshöhe. Beträge von mehreren Hundert Euro –so wie hier – sind (leider) die Regel, auch wenn nicht in jedem Fall tatsächlich ein Zahlungsanspruch in der genannten Höhe besteht.
Grundsätzlich muss gesagt werden, dass eine Abmahnung nicht dazu dient, möglichst hohe Zahlbeträge durchzusetzen. Bei einer gegebenen Haftung des Anschlussinhabers kann zwar – je nach Einzelfall – ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten oder Schadenersatz bestehen. Hauptsächlich verfolgt die Abmahnung aber das Ziel, den Anschlussinhaber auf ein Fehlverhalten – hier: das unerlaubte Tauschen von Musik, Filmen, Software usw. – hinzuweisen und dieses Verhalten zu unterbinden. Dazu ist es nicht ausreichend, das beanstandete Verhalten einfach einzustellen. Erforderlich ist vielmehr – wenn eine Verantwortlichkeit tatsächlich besteht – dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Nur auf diese Weise können der Unterlassungsanspruch erfüllt und gleichzeitig hohe Kostenrisiken vermieden werden.
Auf keinen Fall sollte aber die originale Unterlassungserklärung abgegeben werden, die dem Schreiben beiliegt. Hier sollte eine anwaltliche Beratung eingeholt werden und anschließend auch entschieden werden, was betreffend den Zahlungsanspruch zu tun ist.
Nach dem Erhalt der Abmahnung sollten die geltend gemachten Ansprüche nicht vorschnell oder ungeprüft erfüllt werden. Gerne können Sie eine Beratung auf unserer Internetseite in Anspruch nehmen. Ebenso können Sie sich vorab über die Kosten der Beratung informieren.