Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Negele Zimmel Greuter Beller – Abmahnung – Meine Fotzen Teil 11
Abmahnende Kanzlei: Negele Zimmel Greuter Beller
Rechteinhaber: BB Video GmbH
Betroffenes Werk: Meine Fotzen Teil 11
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Aus diesem Grund liegt dem Schreiben eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keineswegs unterschrieben werden sollte. Ferner soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen festgesetzten Zahlungsbetrag begleichen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Bei Abmahnungen, die sich auf Filmwerke aus dem Bereich der „Erwachsenenunterhaltung“ oder Pornographie beziehen, ist einigen Personen der Gang zum Anwalt oft unangenehm. In Wirklichkeit muss aber festgehalten werden, dass dessen ungeachtet in solchen Fällen im Regelfall sehr gute Möglichkeiten bestehen, sich gegen die erhobenen Ansprüche zur Wehr zu setzen.
In Wirklichkeit ist meiner Ansicht nach in den hier angesprochenen Angelegenheiten schon fragwürdig, ob in einem solchen Fall Schadenersatz überhaupt nach der sog. Lizenzanalogie berechnet werden kann. Ist dies nicht machbar, so müsste der Abmahner den wirklich entstandenen Schaden zu berechnen, ein Hinweis auf fiktive Lizenzgebühren ist dadurch nicht befriedigend. Auch die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzbeträge dürfte in solchen Fällen noch etwas kritischer zu prüfen sein.
Betroffene sollten in Abmahnangelegenheiten wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung einholen. Selbst wenn es sich hier in Wirklichkeit um standardisierte Rechtsangelegenheiten handelt, müssen Abgemahnte begreifen, dass es sich beim Urheberrecht um eine rechtliche Spezialmaterie handelt, in denen ein Agieren ohne Anwalt schlicht leichtsinnig ist.
Es ist daher kaum machbar, mit Behauptungen ins Blaue hinein, Schutzbehauptungen oder ähnlichen Äußerungen auf eine Abmahnung zu reagieren. Gerade nachfolgende „Argumente“ helfen typischerweise nicht bei der Verteidigung gegen die Abmahnung:
– Ich habe es nicht getan.
– Ich war nicht zu Hause.
– Um diese Uhrzeit schlafe ich normalerweise
– Mein Computer war nicht an.
– Ich dachte, nur Uploaded/ Hochladen ist verboten.
– Ich habe nicht gewusst, wie eine Tauschbörse funktioniert.
– Ich habe gedacht, privat darf man tauschen.
Sehr wichtig ist hier zu einzusehen, dass rechtlich betrachtet andere Argumente von Bedeutung sind. Insbesondere müssen betroffene Anschlussinhaber verstehen, dass selbst in scheinbar aussichtslosen Fällen, in denen eine Verantwortlichkeit anzunehmen ist, eine anwaltliche Beratung wichtig ist, dann weil es dann entscheidend um die angemessene Erfüllung des Unterlassungsanspruches geht und bei der Zahlungsforderungen meistens Verhandlungsspielräume möglich sind.
Gerne wollen wir Ihnen mit einer Ersteinschätzung einen knappen Überblick vermitteln. Ob Sie im Anschluss daran die Angelegenheit an uns übertragen möchten, können Sie ohne Probleme anschließend entscheiden. Selbstverständlich werden Ihnen vorher die vollständigen bei uns anfallenden Kosten mitgeteilt.