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Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands zur Schädigung
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Das LG Aurich hat entschieden (LG Aurich, Beschluss vom 22.01.2013, Az.: 6 O 38/13 (5)), dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn sie mit dem Ziel erfolgt, den Antragsgegner zu schädigen und ihm die Rechtsverteidigung zu erschweren.
Grundsätzlich erlaubt es der fliegende Gerichtsstand bei Wettbewerbsstreitigkeiten, insbesondere bei solchen, die sich im Internet auswirken, das Gericht in Deutschland frei zu wählen. Die herrschende Rechtsprechung begründet dies über § 32 ZPO.
Im konkreten Fall sah das LG Aurich in der Wahl des fliegenden Gerichtsstands, namentlich der Wahl des Gerichtsstandes Aurich, einen Rechtsmissbrauch. Denn weder die Parteien, noch ihre Bevollmächtigten hatten ihren Sitz am Gerichtsstand Aurich. Die Wahl sei nur deswegen erfolgt, weil der Gerichtsstand vorliegend abgelegen und verkehrsmäßig nur schwer zu erreichen sei. Eine Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht gewährleistet, so dass entweder nur die Terminwahrnehmung durch einen dem Antragsgegner unbekannten ortsansässigen Anwalt in Betracht gekommen wäre, alternativ der Antragsgegner (hohe) Fahrtkosten des eigenen Anwalts zu erwarten gehabt hätte. Das Gericht stützte die Entscheidung zudem darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragsstellers für ein derartiges Vorgehen bekannt sei.
In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich bei einer Wahl des fliegenden Gerichtsstands zur Schädigung des Gegners daher ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.