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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

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Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

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Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Rechtsmissbrauch bei Abmahnung: Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands zur Schädigung

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Das LG Aurich hat entschieden (LG Aurich, Beschluss vom 22.01.2013, Az.: 6 O 38/13 (5)), dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG sein kann, wenn sie mit dem Ziel erfolgt, den Antragsgegner zu schädigen und ihm die Rechtsverteidigung zu erschweren.

Grundsätzlich erlaubt es der fliegende Gerichtsstand bei Wettbewerbsstreitigkeiten, insbesondere bei solchen, die sich im Internet auswirken, das Gericht in Deutschland frei zu wählen. Die herrschende Rechtsprechung begründet dies über § 32 ZPO.

Im konkreten Fall sah das LG Aurich in der Wahl des fliegenden Gerichtsstands, namentlich der Wahl des Gerichtsstandes Aurich, einen Rechtsmissbrauch. Denn weder die Parteien, noch ihre Bevollmächtigten hatten ihren Sitz am Gerichtsstand Aurich. Die Wahl sei nur deswegen erfolgt, weil der Gerichtsstand vorliegend abgelegen und verkehrsmäßig nur schwer zu erreichen sei. Eine Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht gewährleistet, so dass entweder nur die Terminwahrnehmung durch einen dem Antragsgegner unbekannten ortsansässigen Anwalt in Betracht gekommen wäre, alternativ der Antragsgegner (hohe) Fahrtkosten des eigenen Anwalts zu erwarten gehabt hätte. Das Gericht stützte die Entscheidung zudem darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragsstellers für ein derartiges Vorgehen bekannt sei.

In einer Gesamtschau, d.h. unter Berücksichtigung weiterer Umstände, kann sich bei einer Wahl des fliegenden Gerichtsstands zur Schädigung des Gegners daher ein Hinweis auf den Rechtsmissbrauch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ziehen lassen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer