Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG München: Einschränkung des fliegenden Gerichtsstandes
Nach einer Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 07.05.2009, Az. 31 AR 232/09) wird der fliegende Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen im Internet eingeschränkt.
Aufgrund der weltweiten Abrufbarkeit des Internets wirken sich Rechtsverletzungen grundsätzlich überall aus. Nach den Grundsätzen zum fliegenden Gerichtsstand ist daher jedes beliebige Gericht in Deutschland für eine Klage gegen den Rechtsverletzer zuständig. Das OLG München hat diese Rechtsprechung nun eingeschränkt. Bei Urheberrechtsverletzungen soll nach der Entscheidung Ort der Verletzungshandlung nicht derjenige Ort sein, an dem die Lizenz einzuholen gewesen wäre, sondern der Ort, an dem die nur entgeltlich gestattete Handlung vorgenommen wurde. Dies ist in der Regel der Wohn- bzw. Firmensitz desjenigen, dem eine Urheberrechtsverletzung angelastet wird. Der Rechtsstreit ist dann an dem für diesen Ort zuständigen Amts- bzw. Landgericht auszutragen.