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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Neues zu Premium Content GmbH und Deutsche Zentral Inkasso

Derzeit häufen sich in unserer Kanzlei Anfragen betreffend Mahnschreiben durch die Deutsche Zentral Inkasso, die unter anderem im Auftrag der Premium Content GmbH tätig wird. Regelmäßig geht es dabei um die Geltendmachung einer Forderung, die aus einem angeblich geschlossenen Abonnement, z.B. für einen Zugang zur Internetseite My-Downloads.de, stammen soll.

Aus den meisten Anfragen lässt sich eine gewisse Unsicherheit herauslesen, da die Betroffenen durch die Deutsche Zentral Inkasso u.a. auf zwei Entscheidungen des AG Langen hingewiesen werden (Urteil vom 14.06.2010, Az. 58 C 6/10 und Urteil vom 01.07.2011, Az. 55 C 107/11). Hier hatte das Amtsgericht in der ersten Entscheidung dargestellt, dass die Preisauszeichnung auf dem Portal ausreichend gewesen ist. In der zweiten Entscheidung hatte ein Betroffener offenbar Schadenersatzansprüche / Rückforderungsansprüche gegenüber der Premium Content GmbH geltend gemacht. Hier konnte die Premium Content GmbH jedoch nachweisen, dass ein Vertragsschluss stattgefunden hatte und die Klage wurde abgewiesen.

Daneben macht offenbar eine Pressmitteilung der Deutschen Zentral Inkasso die Runde, in der man darauf hinweist, dass ein Schuldner der Premium Content GmbH derzeit eine Haftstrafe verbüße. Nicht nur, weil die Überschrift der entsprechenden Pressemitteilung „Deutsche Zentral Inkasso GmbH: Schuldner für 6 Monate in Haft – Schuldner der Deutschen Zentral Inkasso GmbH sitzt 6 Monate in JVA Dresden ein“ lautet, fühlen sich einige Betroffene nun offenbar sehr verunsichert.

Zunächst zur Pressemitteilung: leider geht aus dieser nicht hervor, weshalb der betreffende Schuldner die Haftstrafe verbüßt. Ich halte jedoch für äußerst unwahrscheinlich, dass er dies aufgrund der Nichtbegleichung der Forderung tut bzw. tun muss. Insbesondere muss die Pressemitteilung in ihrer Gesamtheit gesehen werden: die Deutsche Zentral Inkasso erläutert hier nur, dass auch bei solchen Schuldnern, die schwer erreichbar sind (das trifft zum Beispiel auf Strafgefangene zu), eine Durchsetzung der Forderung möglich ist. Hier würden die entsprechenden Vorgänge dann eben auf Widervorlage gelegt und nach Haftentlassung weiter bearbeitet.

Die beiden Entscheidungen hingegen müssen in einem etwas anderen Lichte gesehen werden. Zunächst einmal entfalten diese nur Wirkung zwischen den jeweils beteiligten Parteien; sie sagen nichts über andere Fälle aus. Insbesondere die letztjährige Entscheidung ist mit Vorsicht zu genießen, ist sie doch mittlerweile über ein Jahr alt. Mittlerweile haben einige Gerichte das Betreiben einer sog. Abo-Falle sogar als strafbar angesehen.

Die zweite Entscheidung ist leider sehr knapp gehalten – hier konnte die Premium Content GmbH durch Vorlage entsprechender Unterlagen den Vertragsschluss beweisen. Dieser war auch nicht rechtzeitig widerrufen worden. Allerdings ist dies eben eine Einzelfallentscheidung.

Mithin kommt es in jedem einzelnen Fall auf die konkreten Umstände an. Ob ein zivilrechtlicher Anspruch auf Zahlung aus dem angeblichen Abonnement vorliegt, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden und kann nicht allgemein beantwortet werden. Gegen einen bestehenden Vertrag können jedoch eine Vielzahl von Gründen sprechen. So dürfte in vielen Fällen schon fraglich sein, ob überhaupt ein Rechtsbindungswillen vorgelegen habe. Unter Umständen kommt auch eine Anfechtung in Betracht.

Generell, aus den mir zur Bearbeitung vorgelegten Unterlagen in einigen Fällen, halte ich jedoch in vielen Fällen bereits den Nachweis des Vertragsschlusses für unmöglich. In einem gerichtlichen Verfahren müsste die Premium Content GmbH den Vertragsschluss nachweisen – die bloße Vorlage einer IP-Adresse, mit der der Betroffene zum Zeitpunkt des behaupteten Vertragsschlusses im Internet unterwegs gewesen sein soll, ist dazu aus meiner Sicht jedoch ungeeignet.

Generell kann nur nach wie vor davon abgeraten werden, die Forderungen ungeprüft zu begleichen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

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Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer