Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Koblenz: Gezielte Behinderung von Mitbewerbern durch Werbeanzeigen
Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 16. Januar 2013, Az.: 9 U 982/12 entschieden, dass eine Werbung, die andere Mitbewerber gezielt behindert, unzulässig ist.
Die Parteien des Rechtsstreits standen sich im konkreten Fall als Mitbewerber im Bereich der kostenlosen Anzeigenblätter gegenüber. Die Beklagte warb in ihrem Anzeigenblatt mit kostenlosen Aufklebern für Kundenbriefkästen. Der Aufkleber hatte den Wortlaut „Bitte keine Werbung/keine kostenlose Zeitungen“. Direkt daneben befand sich das Logo des eigenen Anzeigenblattes. Nach Ansicht des Gerichts sei diese Werbung darauf gerichtet, den Einwurf des eigenen Anzeigenblattes zu sichern, gleichzeitig aber den Einwurf von Konkurrenzprodukten zu verhindern. Dies diene allein dazu, Mitbewerber davon abzuhalten, potentielle Kunden überhaupt erst zu erreichen. Eine derartige Beeinflussung von Kunden, Produkte von Mitbewerbern abzulehnen, ist nach der Entscheidung des Gerichts als unlautere Werbung einzuordnen.