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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

LG Heidelberg: Unterlassungserklärung für Werbung mittels Briefpost umfasst nicht Werbung mittels E-Mail-Werbung

Das LG Heidelberg hat mit Urteil vom 28.03.2013, Az.: 3 O 183/12 entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die sich auf die unerlaubte Zusendung von Werbung mittels Briefpost bezieht, nicht auch auf Fälle von E-Mail Werbung übertragen werden kann.

In dem konkreten Fall widersprach der Kläger einer Nutzung seiner bei der Beklagten hinterlegten Kundendaten. Trotzdem schrieb ihn die Beklagte später per Briefpost an. Daraufhin sprach der Kläger eine Abmahnung aus, was zur Folge hatte, dass die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, indem sie sich bei Meidung einer Vertragsstrafe u.a. verpflichtete,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr an (…) u. a. zur Aufnahme oder Vertiefung eines geschäftlichen Kontaktes unaufgefordert Werbeschreiben zu übersenden und/oder übersenden zu lassen und/oder mitzuwirken.

Kurze Zeit danach, erhielt der Kläger von der Beklagten E-Mail Werbung zugesandt. In dem anschließenden Gerichtsverfahren auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe entschied das LG Heidelberg, dass die Klage abzuweisen sei. Aus dem Wortlaut der Erklärung sowie dem geschilderten Geschehensablauf ergebe sich, dass sich die abgegebene Unterlassungserklärung nur auf Briefpost-Werbung hatte beziehen sollte. Eine Erstreckung auch auf E-Mail Werbung sei hingegen nicht möglich. Fälle der Print-Werbung seien mangels Kerngleichheit anders zu behandeln als Fälle der E-Mail Werbung.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

Sehr geehrte Seitenbesucher,

unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer