Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
OLG Schleswig-Holstein: Preis für Ferienhaus muss Endreinigungsgebühr enthalten
Das OLG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 22. März 2013, Az.: 6 U 27/12 entschieden, dass ein Vermieter von Ferienhäusern sich wettbewerbswidrig verhält, wenn er mit Mietpreisen wirbt in die nicht die Kosten für die obligatorische Endreinigung miteingerechnet sind.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Vermieter von Ferienwohnungen an der schleswig-holsteinischen Ostseeküste warb auf seinem Internetauftritt für Ferienwohnungen. Unter jeder der beworbenen Wohnungen befand sich eine Tabelle, in der die pro Woche anfallenden Preise – detailliert aufgeschlüsselt nach Hauptsaison, Nebensaison und Sparwochen – angegeben wurden. Erst ganz am Ende der Werbung wurde auf die Zusatzkosten für die Endreinigung in Höhe von 75 Euro (mit Hund oder Katze) beziehungsweise 55 Euro (ohne Haustier) hingewiesen.
Das OLG Schleswig-Holstein entschied, dass darin ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV) zu sehen ist. Hiernach ist grundsätzlich der Preis anzugeben, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist (sogenannter Endpreis). Dieser Endpreis muss alle Kosten umfassen, die zwingend vom Verbraucher für die angebotene Leistung zu entrichten sind.