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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

VG Lüneburg: Lebensmittelkennzeichnung „ohne Kristallzucker“ unzulässig

Das VG Lüneburg hat mit Urteil vom 28.2.2013, Az.: 6 A 62/11 entschieden, dass ein Getränk nicht mit dem Hinweis „ohne Kristallzucker“ werben darf, wenn das Produkt mit „Traubensüße“, die Fruchtzucker und Traubenzucker enthält, gesüßt worden ist.

Ein Hersteller von Erfrischungsgetränken warb auf dem Etikett mit dem Hinweis: „Ohne Kristallzuckerzusatz (sondern mit feiner, aus der Traube gewonnener Süße)“. Das VG Lüneburg hat klargestellt, dass die im Handel befindlichen Produkte eine ausreichende Kennzeichnung aufweisen müssen. Bei einer Bezeichnung „ohne Kristallzuckerzusatz“ geht die Verbrauchervorstellung und die maßgebliche Verkehrserwartung der Allgemeinheit davon aus, dass dem Produkt keinerlei Zucker zugesetzt worden ist.

Nach einer europäischen Verordnung aus dem Jahre 2006 (EG 1924/2006) darf mit der Bezeichnung „ohne Zuckerzusatz“ oder anderen Angaben, die für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben, nur dann geworben werden, wenn das Produkt keinen Zucker „oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel“ enthält. Enthält das Produkt jedoch „aus der Traube gewonnene Süße“, so ist dies ein süßendes Lebensmittel, was einen Verstoß gegen die europäische Verordnung darstellt. Auch nach dem deutschen Lebensmittelrecht ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben, vgl. § 11 Abs. 1 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) sowie § 5 UWG.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Aktuelle Mitteilung: Erreichbarkeit zwischen den Feiertagen und zum Jahreswechsel 2024/ 2025

Sehr geehrte Seitenbesucher,

unsere Kanzlei ist von 23.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihre Rechtsanwälte

Ulrich Schreiner und Matthias Lederer