Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
VG Lüneburg: Lebensmittelkennzeichnung „ohne Kristallzucker“ unzulässig
Das VG Lüneburg hat mit Urteil vom 28.2.2013, Az.: 6 A 62/11 entschieden, dass ein Getränk nicht mit dem Hinweis „ohne Kristallzucker“ werben darf, wenn das Produkt mit „Traubensüße“, die Fruchtzucker und Traubenzucker enthält, gesüßt worden ist.
Ein Hersteller von Erfrischungsgetränken warb auf dem Etikett mit dem Hinweis: „Ohne Kristallzuckerzusatz (sondern mit feiner, aus der Traube gewonnener Süße)“. Das VG Lüneburg hat klargestellt, dass die im Handel befindlichen Produkte eine ausreichende Kennzeichnung aufweisen müssen. Bei einer Bezeichnung „ohne Kristallzuckerzusatz“ geht die Verbrauchervorstellung und die maßgebliche Verkehrserwartung der Allgemeinheit davon aus, dass dem Produkt keinerlei Zucker zugesetzt worden ist.
Nach einer europäischen Verordnung aus dem Jahre 2006 (EG 1924/2006) darf mit der Bezeichnung „ohne Zuckerzusatz“ oder anderen Angaben, die für den Verbraucher dieselbe Bedeutung haben, nur dann geworben werden, wenn das Produkt keinen Zucker „oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel“ enthält. Enthält das Produkt jedoch „aus der Traube gewonnene Süße“, so ist dies ein süßendes Lebensmittel, was einen Verstoß gegen die europäische Verordnung darstellt. Auch nach dem deutschen Lebensmittelrecht ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben, vgl. § 11 Abs. 1 LFGB (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) sowie § 5 UWG.