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VG Gießen: Rezept-Prämie unzulässig
Das Berufsgericht für Heilberufe beim VG Gießen hat mit Urteil vom 29.04.2013, Az.: 21 K 1887/11 entschieden, dass die durch eine Apothekerin vorgenommene Auslobung einer Prämie von bis zu 3 Euro pro Rezept gegen Vorschriften der Arzneimittelpreisbindung verstößt.
Eine Apothekerin hatte in ihrem Einzugsbereich mittels Zeitungsannoncen und Flyer geworben. Darin hieß es: „easyRezept-Prämie bis 3,00 EUR geschenkt! Für die Einlösung eines Rezeptes bekommen Sie pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel einen 1,00 EURO Einkaufsgutschein geschenkt – sofort einlösbar! Pro Rezept erhalten Sie für maximal drei Arzneimittel einen Einkaufsgutschein. Einkaufsgutscheine können nur beim Kauf von nicht-rezeptpflichtigen Artikeln eingelöst werden. Eine Barauszahlung des Gutscheinbetrags und eine Auszahlung von Restbeträgen ist nicht möglich.“
Die Landesärztekammer Hessen sah darin einen Verstoß gegen § 78 AMG, § 3 Arzneimittelpreisverordnung. Die Werbemaßnahme führe zu einer Umgehung der gesetzlich vorgeschriebenen Preisbindung für apotheken- bzw. rezeptpflichtige Arzneimittel.
Die beschuldigte Apothekerin wehrte sich mit dem Argument, sie habe ihre Apotheke gerade erst neu eröffnet und Werbemaßnahmen zur Gewinnung neuer Kunden müssten ihr möglich sein. Das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 GG, schütze auch die Berufsausübung, so dass ein Preiswettbewerb unter Apothekern rechtlich zulässig sei. Überdies müsse die Wertung von § 3 Abs. 1 UWG auch in berufsrechtlichen Fällen, wie dem vorliegenden, berücksichtigt werden. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung bzw. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
§ 3 Abs. 1 UWG besagt, dass unlautere geschäftliche Handlungen nur unzulässig sind, wenn sie geeignet sind die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Bei der Frage, ob eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen vorliegt, kommt es dabei auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, wie z.B. Art und Schwere des Verstoßes sowie die konkreten Auswirkungen auf den Wettbewerb an. Bei der Auslobung von 1 EURO pro Medikament (sowie der Begrenzung auf 3 EURO pro Rezept) sei diese Geringfügigkeitsschwelle aber nicht überschritten.
Das Berufsgericht Gießen folgte der Auffassung der Apothekerin nicht und verurteilte die Beklagte zu einer Geldbuße von 750,00 EURO.