Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
BGH: „Hallo Pizza“ hat Grundpreis der Ware für Speisen anzugeben
Der BGH hat mit Urteil vom 28.06.2012, Az.: I ZR 110/11 entschieden, dass ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (hier: Pizza), auch abgepackte Speisen liefert (hier: Bier, Wein, Eiscreme) verpflichtet ist, den Grundpreis bei abgepackten Speisen anzugeben.
Die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngVO sei nicht einschlägig. Nach § 9 Abs. 4 Nr.2 PAngVO muss ein Unternehmer den Grundpreis dann nicht angeben, wenn die gelieferten Waren verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind.
Die Lieferkette „Hallo Pizza“ vertrat die Auffassung, dass dies auch gelte, wenn ein Kunde neben einer Pizza auch abgepackte Ware wie z.B. ein Eis oder eine Getränk bei ihr bestellte.
Der BGH war anderer Meinung. Die Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die Regelung sei vor allem für Gaststätten konzipiert, deren Angebot sich darauf beziehe, dass Speisen zubereitet und dargereicht würden. Die Lieferung der Getränke trete gegenüber der Dienstleistung klar in den Hintergrund. Werden Lebensmittel dagegen in Fertigpackungen neben den zubereiteten Speisen (Pizza) nach Hause geliefert, steht die Warenlieferung im Vordergrund. Folglich bleibt es bei dem Grundtatbestand des § 2 Abs. 1 S. 1 PAngVO, der eine Grundpreisangabe verlangt.