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LG Berlin: Zur Rechtswidrigkeit von Apple’s Datenschutz-Klauseln
Das LG Berlin hat mit Urteil vom 30.04.2013, Az.: 15 O 92/1 entschieden, dass insgesamt acht Datenschutz-Klauseln von Apple nicht mit deutschem Recht vereinbar sind.
Die von Apple verwendete „Datenschutz-Vereinbarung“ gegenüber Verbrauchern hielten einer AGB-Inhaltskontrolle nicht statt. Die einzelnen Klauseln befassten sich v.a. mit dem Erheben sowie der Nutzung personenbezogener Daten von Kunden.
Das Berliner Gericht bewertete die verwendeten vorformulierten Vertragsbedingungen als wettbewerbswidrig. Beispielhaft hierzu Klausel 3; diese lautete: “ (…) Apple und seine verbundenen Unternehmen können diese personenbezogenen Daten untereinander austauschen und sie nach Maßgabe dieser Datenschutzvereinbarung nutzen. Sie können solche Daten auch mit anderen Informationen verbinden um unsere Produkte, Dienstleistungen, Inhalte und Werbung anzubieten oder zu verbessern.“
Nach Ansicht des Gerichts ist die Klausel wettbewerbswidrig. Sie differenziere nicht zwischen unterschiedlichen Datenbeständen. Umfasst seien sowohl Daten, die der Verbraucher im Rahmen eines Bestellprozesses übermittelt, als auch die Daten der Nutzung eines Telemediendienstes. Damit stelle die Klausel eine globale Einwilligung in Datenverarbeitungsprozesse dar, ohne dass der Umfang der Einwilligung dem Verbraucher hinreichend transparent gemacht worden sei.
Eine andere Klausel (Nr. 4) benannte den genauen Zweck der Datenerhebung nicht. Außerdem sei für den Verbraucher nicht ersichtlich gewesen, auf welche Weise Apple die gewonnen Kundendaten nutzen werde. Dies verstoße gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 4, 4a BDSG, §§ 12, 13, 14 TMG.