Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
LG Nürnberg-Fürth: Unzulässige Werbung mit „Sonntagsverkauf nur für Stammkunden“
Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 25.06.2012, Az.: 1 HKO 1231/12 entschieden, dass ein Unternehmen sich wettbewerbswidrig verhält, wenn es behauptet einen Sonntagsverkauf nur für Stammkunden durchzuführen.
Die Beklagte führte in ihren Geschäftsräumen einen Sonntagsverkauf durch. Für die Veranstaltung warb sie mit folgender Aussage: „Exklusiv für Stammkunden … Sonntag … Dieses Schreiben ist gleichzeitig Ihre persönliche Eintrittskarte und berechtigt Sie zum Besuch unserer geschlossenen Verkaufsveranstaltung …“ An dem beworbenen Sonntag fanden keine Eingangskontrollen statt, so dass jede Person des Geschäft betreten konnte. Darüber hinaus schickte die Firma die Einladung an keinen klar abgegrenzten Personenkreis. Insbesondere erreichte die Nachricht auch Leute, die bislang keine Kunden waren.
Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen die Regelungen zum Ladenschluss. Diese seien im vorliegenden Fall auch anwendbar, da das Unternehmen Waren zum Verkauf an jedermann angeboten habe, es sich somit also um eine Verkaufsstelle nach dem Ladenschlussgesetz gehandelt hat. Folglich fänden die allg. Regelungen zum Ladenschluss Anwendung, wonach ein Sonntagsverkauf grundsätzlich nicht erlaubt sei. Das Anschreiben der Stammkunden ändere daran nichts, da dadurch nicht der Verkauf an jedermann ausgeschlossen wurde. Bei den gesetzlichen Regelungen über den Ladenschluss handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Ein Verstoß gegen die Vorschriften ist somit unlauter gem. § 4 Nr. 11 UWG und damit unzulässig gem. § 3 Abs.1 UWG.