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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

OLG Frankfurt a.M.: Anforderungen an TV-Werbung mit Ergebnissen der Stiftung Warentest

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 25.10.2012, Az.: 6 U 186/11 entschieden, dass ein Unternehmen welches ein Produkt mit dem Testergebnis „gut“ nach Stiftung Warentest bewirbt, hinreichend deutlich machen muss, dass andere getestete Konkurrenzprodukte mit „sehr gut“ bewertet wurden.

Die Beklagte warb in einem Fernsehspot für den von ihr angebotenen Nassrasierer, der bei der Stiftung Warentest die Auszeichnung „gut“ erhalten hatte. Hierbei wurden allerdings keine Angaben zu dem genau erzielten Rang (Position 6 von 15 getesteten Nassrasierern) gemacht. Außerdem unterließ es die Beklagte darauf hinzuweisen, dass andere Waren die Bewertung „sehr gut“ erzielten.

Die Richter am zuständigen OLG stuften dies als eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 2 UWG ein. Den Verbrauchern seien wesentliche Informationen vorenthalten worden, die für eine geschäftliche Entscheidung wesentlich seien. Das Unternehmen hätte in der Werbung die Gesamtposition des Testergebnisses mitteilen müssen, damit der Verbraucher das Ergebnis entsprechend hätte beurteilen und bewerten können. Da dies nicht geschehen sei, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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