Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
OLG Frankfurt a.M.: Anforderungen an TV-Werbung mit Ergebnissen der Stiftung Warentest
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 25.10.2012, Az.: 6 U 186/11 entschieden, dass ein Unternehmen welches ein Produkt mit dem Testergebnis „gut“ nach Stiftung Warentest bewirbt, hinreichend deutlich machen muss, dass andere getestete Konkurrenzprodukte mit „sehr gut“ bewertet wurden.
Die Beklagte warb in einem Fernsehspot für den von ihr angebotenen Nassrasierer, der bei der Stiftung Warentest die Auszeichnung „gut“ erhalten hatte. Hierbei wurden allerdings keine Angaben zu dem genau erzielten Rang (Position 6 von 15 getesteten Nassrasierern) gemacht. Außerdem unterließ es die Beklagte darauf hinzuweisen, dass andere Waren die Bewertung „sehr gut“ erzielten.
Die Richter am zuständigen OLG stuften dies als eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 2 UWG ein. Den Verbrauchern seien wesentliche Informationen vorenthalten worden, die für eine geschäftliche Entscheidung wesentlich seien. Das Unternehmen hätte in der Werbung die Gesamtposition des Testergebnisses mitteilen müssen, damit der Verbraucher das Ergebnis entsprechend hätte beurteilen und bewerten können. Da dies nicht geschehen sei, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.