Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Abmahnung von Sasse & Partner – The Last Stand (Film)
Abmahnende Kanzlei: Sasse und Partner
Rechteinhaber: Splendid Film GmbH
Betroffenes Werk: The Last Stand
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Immer wieder sind vor allem aktuelle Kinofilme oder Musiktitel bekannter Künstler Gegenstand von Abmahnungen. Die hohe Aktualität ist auch der Grund dafür, weshalb die mit einer Abmahnung geltend gemachten Summen oft im Bereich mehrerer hundert bis weit über tausend Euro liegen. Zum einen werden mit einer jeden Abmahnung die Kosten der Rechtsverfolgung, die dem Rechteinhaber entstanden sind, geltend gemacht. Zum anderen wird aber auch Schadenersatz für die vorgeworfene Rechtsverletzung verlangt. Gerade, wenn sich das gegenständliche Werk noch in seiner Auswertungsphase befindet, also zum Beispiel aktuell im Kino gezeigt oder in den Handel gebracht wird, sind hier naturgemäß höhere Beträge angesetzt.
Trotzdem muss darauf hingewiesen werden, dass die Zahlungsansprüche zunächst im Hintergrund stehen und es vorrangig um den Unterlassungsanspruch geht. In erster Linie möchte der Rechteinhaber mit der Abmahnung erreichen, dass zukünftig keine (weiteren) Rechtsverletzungen über den Internetanschluss des Abgemahnten erfolgen.
Betroffene sollten in Abmahnangelegenheiten wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Auch wenn es sich insoweit tatsächlich um standardisierte Verfahren handelt, müssen Abgemahnte sich darüber bewusst sein, dass es sich beim Urheberrecht um eine rechtliche Spezialmaterie handelt.
Es ist daher nicht möglich, mit Behauptungen ins Blaue hinein, Schutzbehauptungen oder dergleichen auf eine Abmahnung zu reagieren. Beispielsweise folgende „Argumente“ helfen in der Regel nicht bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung:
– Ich war es nicht.
– Ich war nicht zu Hause.
– zum Tatzeitpunkt habe ich geschlafen
– Mein Computer war ausgeschaltet.
– Ich dachte nur der Upload/ das Hochladen sei verboten.
– Ich dachte, Tauschbörsen seien nicht verboten
– Ich dachte, privat downloaden ist erlaubt.
Wichtig ist hier zu verstehen, dass in rechtlicher Hinsicht andere Punkte von Bedeutung sind. Insbesondere müssen Abgemahnte sich verdeutlichen, dass selbst in Fällen, in denen eine Verantwortlichkeit gegeben ist, eine anwaltliche Beratung notwendig ist, gerade weil es dann in erster Linie um die richtige Erfüllung des Unterlassungsanspruches geht und hinsichtlich der Zahlungsforderungen erfahrungsgemäß Verhandlungsspielräume bestehen.
Gerne wollen wir Ihnen mit einer Ersteinschätzung einen knappen Überblick verschaffen. Ob Sie anschließend das Mandat an uns übertragen wollen, können Sie ohne Probleme später entscheiden. Selbstverständlich werden Ihnen vorab alle bei uns anfallenden Kosten genannt.