Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Abmahnung Waldorf Frommer Avril Lavigne – Goodbye Lullaby
Filesharing, d.h. der Tausch z.B. von Musikstücken, Filmen, Hörbüchern usw. mittels spezieller Software erfreut sich großer Beliebtheit. Weniger groß jedoch ist die Freude, aufgrund einer ermittelten Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung zu erhalten.
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer aus München
Rechteinhaber: Sony Music Entertainment Germany GmbH
Betroffenes Werk: Avril Lavigne – Goodbye Lullaby (Musikalbum)
Geltend gemachte Ansprüche: Unterlassungsanspruch und Zahlungsanspruch in Höhe von 956,00 EUR
Mit der betreffenden Abmahnung macht der Rechteinhaber eine Verletzung von Urheberrechten an einem geschützten Werk geltend. Die Rechtsverletzung soll durch das unerlaubte Anbieten in einer Tauschbörse (wie z.B. edonkey, emule, bittorent) erfolgt sein. Ermittelt werden solche Rechtsverletzungen durch spezielle Überwachungsunternehmen, die im Auftrag der Rechteinhaber in Tauschbörsen gezielt die IP-Adressen mutmaßlicher Rechtsverletzer protokollieren. Anschließend wird über ein gerichtliches Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der Anschlussinhaber ermittelt und diesem eine Abmahnung zugestellt.
Bereits ohne Blick auf eine möglicherweise bestehende Verantwortlichkeit für den behaupteten Rechtsverstoß muss davon abgeraten werden, die Unterlassungserklärung in der vorgelegten Form zu unterzeichnen. Selbst wenn die Urheberrechtsverletzung wie vorgeworfen durch den Anschlussinhaber begangen wurde, so ist ein derart weiter Unterlassungsanspruch nicht ersichtlich. Auch die pauschale Festsetzung der Vertragsstrafe ist nicht notwendig, hier kann nach dem Hamburger Brauch auch eine ins Ermessen des Gläubigers gestellte Vertragsstrafe aufgenommen werden.
Die Unterlassungserklärung sollte daher keinesfalls im Original abgegeben werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch durch Abgabe einer (richtig formulierten!) modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Abzuraten ist auch von einer eigenhändigen Kontaktaufnahme mit der abmahnenden Kanzlei. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Vorbringen der falschen Argumente häufig als Behauptung ins Blaue hinein unbeachtet bleibt oder der Gegenseite sogar noch weitere Informationen geliefert werden, die dann für eine Haftung herangezogen werden.
Stattdessen sollte in Anbetracht der komplexen Materie des Urheberrechtes im Einzelfall die Beratung durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden.
Wie kann eine Beratung ablaufen und welches Ergebnis aus ihr folgen?
Wenn die erhobenen Ansprüche nicht bestehen, so werde ich Ihnen unter Umständen raten, den Unterlassungsanspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dennoch zu erfüllen. Dies dient der Vermeidung eines Kostenrisikos. Im Übrigen werden die Ansprüche, insbesondere der Zahlungsanspruch, entweder mit einer tragfähigen Argumentation zurückgewiesen oder schlicht nicht mit der Gegenseite kommuniziert. Schließlich liegt das Risiko der Geltendmachung einer unberechtigten Forderung allein beim Rechteinhaber.
Wenn die Ansprüche hingegen bestehen, so sind die Möglichkeiten jeweils vom Einzelfall abhängig. Üblicherweise bietet sich jedoch die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite an, so dass zumindest eine Reduzierung der Kosten möglich ist.