Elektrofahrzeuge erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Nicht zuletzt durch das angekündigte Ende von Verbrennerfahrzeugen wird auch…
LG Frankfurt a.M.: Wettbewerbswidrige Werbung mit fehlerhaftem 0180-Rufnummern-Preis
Das LG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 04.01.2012, Az.: 3-08 O 113/11 entschieden, dass bei einer Werbung für kostenpflichtige 0180-Rufnummern alle anfallenden Kosten angegeben werden müssen.
Wer die gesetzlichen Pflichtangaben nicht einhält, verhält sich wettbewerbswidrig. In dem konkreten Fall warb die Beklagte für den Erwerb von Konzertkarten. Ein telefonischer Erwerb der Karten war über eine kostenpflichtige 0180-Rufnummer möglich. Hierbei wurden jedoch nur die Kosten für einen Anruf aus dem deutschen Festnetz ausgewiesen. Die anfallenden Kosten bei einem Anruf per Mobilfunk wurden nicht genannt. Das Gericht bejahte einen Wettbewerbsverstoß, da der Anbieter der Konzertkarten gegen die fachliche Sorgfaltsplicht des § 3 Abs. 2 UWG verstoßen habe. Der Betreiber einer kostenpflichtigen Hotline müsse alle nach § 66a TKG vorgeschriebenen Angaben über den zu entrichtenden Preis machen. Hierbei gehören auch diejenigen Kosten, die bei der Benutzung eines Mobiltelefons anfallen.