Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
SG Berlin: Unzulässige Werbung von Krankenkassen mit Rabattgutscheinen
Das SG Berlin hat mit Urteil vom 10. August 2012, Az.: S 81 KR 1280/11 entschieden, dass eine Krankenkasse bei der Werbung für neue Mitglieder keine Rabattgutscheine verwenden darf.
Um neue Versicherte zu gewinnen, hatte die AOK Bayern ihren Mitgliedern Rabatte und Sonderkonditionen vermittelt, beispielsweise für Möbel- und Bekleidungshäuser, Frisörbesuche, Textilreinigungen sowie Berg- und Sommerrodelbahnen. Hiergegen klagten verschiedene andere Krankenkassen auf Unterlassung und bekamen Recht.
Zwar stünden die gesetzlichen Krankenkassen seit Angleichung der Beitragssätze in einem besonders harten Konkurrenzkampf, so das Gericht. Dies dürfe aber nicht zu einem Wettbewerb ohne Grenzen führen. Von Gesetzes wegen hätten Krankenkassen ihre Tätigkeit darauf zu beschränken, ihre Mitglieder in Gesundheitsfragen zu unterstützen und zu versorgen. Weitere Grenzen folgten aus dem Gebot der Zusammenarbeit der gesetzlichen Krankenkassen. „Es dürfen nur solche Mittel verwendet werden, die einen Bezug zur Gesundheit aufweisen“, so das Berliner Gericht.