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Abmahnung – BaumgartenBrandt – Durst
Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei BaumgartenBrandt im Auftrag der MFA + Filmdistribution Christian Meinke e.K. zur Prüfung vor. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz und Anwaltskosten. Betroffen ist „Durst“.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse
Abmahnende Kanzlei: BaumgartenBrandt
Rechteinhaber: MFA + Filmdistribution Christian Meinke e.K.
Betroffenes Werk: Durst
Filesharing-Abmahnung: So verhalten Sie sich richtig
Nach derzeitiger Rechtslage besteht eine Vermutung, dass der jeweilige Anschlussinhaber verantwortlich für die über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen ist. Deswegen erhält er zunächst einmal das Abmahnschreiben.
Der Erhalt einer Abmahnung ist selten erfreulich, jedoch kein Anlass, in Panik zu verfallen. Vielmehr müssen zunächst die jeweiligen Ansprüche richtig eingeordnet werden.
Eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung kann jedenfalls nicht automatisch als Abzocke oder Betrug eingeordnet werden. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass die jeweiligen Rechteinhaber sich gegen die rechtswidrige Verbreitung ihrer Werke schützen wollen. Zu hinterfragen ist aber, ob die Ansprüche jeweils in dem Umfang bestehen, wie sie mit der Abmahnung geltend gemacht werden.
Hauptbestandteil einer Abmahnung ist nicht der jeweilige Zahlungsanspruch, der im Einzelfall durchaus hoch sein kann. Beträge in Höhe von mehreren hundert bis über tausend Euro können hier durchaus als Regelfall bezeichnet werden. Ob sie aber in diesem Umfang bestehen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Nicht immer bestehen die Zahlungsansprüche tatsächlich in der geltend gemachten Höhe.
Neben dem Zahlungsanspruch steht der Unterlassungsanspruch, der den Hauptbestandteil der Abmahnung bildet. Der Unterlassungsanspruch steht sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.
Jeder Unterlassungsanspruch, der mit einer Unterlassungserklärung erfüllt wird, führt zunächst einmal zu einer lebenslangen Bindung an die Erklärung. Diese Bindung muss auch sehr ernst genommen werden, weil bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.
Aufgrund des hohen Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches – der zumindest im gerichtlichen Verfahren auch nach der Gesetzesänderung durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken nach wie vor gilt – ist dieser aber auch in finanzieller Hinsicht beachtenswert. Genau aus diesem Grund sind auch Anwalts- und Gerichtskosten bei Unterlassungsverfahren schnell in einem Bereich, der in einem Standard-Verfahren erhebliche Kosten verursachen kann. Losgelöst von der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers kann daher durchaus empfehlenswert sein, die Unterlassungsansprüche zu erfüllen, rein vorsorglich, um Kostenrisiken im Bereich mehrerer tausend Euro auszuschließen.
Allerdings sollte zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches niemals die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Die originale Unterlassungserklärung führt bei falscher Formulierung zu einem Schuldanerkenntnis. Aber auch wenn, entsprechend der Entscheidung des BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 219/12) dann kein Schuldanerkenntnis vorliegt, so sind noch einige weitere Nachteile mit der Erklärung verbunden. Besser sollte die Erklärung modifiziert, d.h. abgeändert werden.
Dabei ist es in jedem Fall ratsam, die Erklärung durch einen Anwalt formulieren zu lassen.
Nach Erfüllung des im Vordergrund stehenden Unterlassungsanspruches geht es weiter noch um die offenen Zahlungsansprüche. Selbst in Fällen, in denen eine vollständige Verantwortlichkeit für den vorgeworfenen Rechtsverstoß besteht, sollte aber zumindest versucht werden, über den Zahlungsbetrag zu verhandeln.
Die Rechtslage im Bereich des Filesharing unterliegt einer stetigen Fortentwicklung durch die nach wie vor uneinheitliche Rechtsprechung der Gerichte. Es ist hier unbedingt notwendig, anwaltlichen Rat im Einzelfall einzuholen.