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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

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Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

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Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung – c-Law GbR – Verführt von einer reifen Frau 2

Die Wolfgang Embacher Filmproduktion lässt vertreten durch die Kanzlei c-Law GbR (vormals Schulenberg und Schenk) Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen zivilrechtlich verfolgen. Neben der Geltendmachung von Schadenersatz steht auch ein Unterlassungsanspruch im Raum. Abmahnungen beziehen sich häufig auf eher unbekannte Werke, so auch hier: es geht um „Verführt von einer reifen Frau 2“.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

Abmahnende Kanzlei: c-Law GbR

Rechteinhaber: Wolfgang Embacher Filmproduktion

Betroffenes Werk: Verführt von einer reifen Frau 2

Handlungsmöglichkeiten nach Erhalt einer Abmahnung

Es besteht grundsätzlich eine Vermutung, dass der Anschlussinhaber als Täter für die Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann.

Nach Erhalt der Abmahnung ist es nicht nur wichtig, die Ansprüche richtig einzuordnen und zu bewerten, sondern vor allem auch Ruhe zu bewahren.

Abmahnungen in der beschriebenen Art können nicht einfach als Betrug oder Abzocke bezeichnet werden. Der jeweils betroffene Rechteinhaber darf sich durchaus gegen die rechtswidrige Verbreitung seiner Werke im Internet zur Wehr setzen. Auf einem anderen Blatt steht die Frage, ob die erhobenen Ansprüche aber auch vom Umfang her angemessen sind.

Tatsächlich muss der betroffene Anschlussinhaber sich verdeutlichen, dass es in erster Linie nicht um den zugegebenermaßen oft hohen Zahlungsanspruch geht. Beträge in Höhe von mehreren hundert bis über tausend Euro können hier durchaus als Regelfall bezeichnet werden. Ob sie aber in diesem Umfang bestehen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Je nach Einzelfall ist der Zahlungsanspruch unter Umständen gar nicht oder jedenfalls nicht in dem geltend gemachten Umfang gegeben.

Viel wichtiger ist hingegen der Unterlassungsanspruch. Dies liegt daran, weil die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen von Unterlassungsansprüchen viel weitreichender sind.

Jeder Unterlassungsanspruch, der mit einer Unterlassungserklärung erfüllt wird, führt zunächst einmal zu einer lebenslangen Bindung an die Erklärung. Diese Bindung muss auch sehr ernst genommen werden, weil bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

Auf der finanziellen Seite ist der oft hohe Gegenstandswert des Unterlassungsanspruch anzuführen. Gerichtliche Verfahren wegen Unterlassungsansprüchen können damit schnell Kosten auslösen, die den drei- oder vierfachen Betrag der Zahlungsforderung aus der Abmahnung übersteigen. Schon aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, den Unterlassungsanspruch auch dann zu erfüllen, wenn eine Verantwortlichkeit für den Rechtsverstoß tatsächlich nicht besteht.

Auf keinen Fall darf aber das übersandte Muster der Gegenseite verwendet werden. Die originale Unterlassungserklärung kann unter Umständen ein Schuldanerkenntnis darstellen, je nachdem, wie diese formuliert ist. Selbst wenn nach einer Entscheidung des BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 219/12, kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird, so kann die bedingungslose Abgabe immer noch als Zeugnis gegen sich selbst zu werten sein. Stattdessen sollte eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Weil die Unterlassungserklärung an diverse inhaltliche Formalien gebunden ist, sollte sie in jedem Fall von einem erfahrenen Anwalt erstellt werden.

Nach Erfüllung des Unterlassungsanspruches geht es dann noch um den Zahlungsanspruch. Abzuraten ist im Regelfall von einer vollständigen Begleichung der Zahlungsforderung.

Für viele Abgamahnte stellt sich die Frage, ob sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts rechnet. Natürlich verursacht die Beauftragung eines eigenen Anwalts Kosten, also das Honorar. Abgemahnte müssen aber immer bedenken, dass sie von einer hochspezialisierten Kanzlei angeschrieben wurden. Ein Vorgehen ohne Anwalt ist, jedenfalls wenn der Empfänger der Abmahnung nicht selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt, schlicht fahrlässig. Hier passieren so gut wie immer Fehler, die vermeidbar sind. Anwaltliche Beratung ist daher immer auch aus Kostensicht sinnvoll.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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