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Abmahnung – Carvus Law Rechtsanwälte – Das Beste aus Private Amateure 9
Wieder wurde uns eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung zur Prüfung vorgelegt. Die Silwa Filmvertrieb AG lässt sich im konkreten Fall von der Kanzlei Carvus Law Rechtsanwälte vertreten. Zu den erhobenen Ansprüchen gehören wie üblich ein Unterlassungs- sowie diverse Zahlungs- und Schadenersatzansprüche. Wie so oft ist Gegenstand der Abmahnung ein aktueller Titel, es geht um „Das Beste aus Private Amateure 9“.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Abmahnende Kanzlei: Carvus Law Rechtsanwälte
Rechteinhaber: Silwa Filmvertrieb AG
Betroffenes Werk: Das Beste aus Private Amateure 9
Abmahnung und Urheberrechtsverletzung: Was ist zu tun?
Die Abmahnung richtet sich an den Anschlussinhaber des Internetanschlusses, der nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich als Täter einer solchen Rechtsverletzung vermutet wird.
Mit Erhalt der Abmahnung sollten Sie nicht in Panik verfallen, sondern zunächst Ruhe bewahren und die erhobenen Ansprüche in Ruhe prüfen bzw. prüfen lassen.
Abmahnungen in der beschriebenen Art können nicht einfach als Betrug oder Abzocke bezeichnet werden. Tatsächlich ist es so, dass die jeweiligen Rechteinhaber sich gegen die rechtswidrige Verbreitung ihrer Werke schützen wollen und daher Urheberrechtsverletzungen mit einer Abmahnung verfolgen und verhindern wollen. Anders zu beurteilen ist hingegen die Frage, ob die erhobenen Ansprüche tatsächlich in dem jeweiligen Umfang bestehen bzw. geltend gemacht werden können.
Der üblicherweise erst einmal wahrgenommene Zahlungsanspruch mag von der Höhe her erschreckend wirken, ist aber nicht das Hauptproblem der Abmahnung. Auch hohe Summen sind nicht ungewöhnlich, jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen. Nicht immer bestehen die Zahlungsansprüche tatsächlich in der geltend gemachten Höhe.
Betroffene sollten den Blick jedoch eher auf den Unterlassungsanspruch richten. Denn Unterlassungsansprüche sind in rechtlicher und finanzieller Hinsicht an deutlich schwerwiegendere Folgen geknüpft.
In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung – egal in welcher Form diese abgegeben wird – grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht.
Aufgrund des hohen Gegenstandswertes eines Unterlassungsanspruches – der zumindest im gerichtlichen Verfahren auch nach der Gesetzesänderung durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken nach wie vor gilt – ist dieser aber auch in finanzieller Hinsicht beachtenswert. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sind daher teure Verfahren die Regel. Vor allem einstweilige Verfügungsverfahren können hier Kosten auslösen, die ohne weiteres den Zahlbetrag aus der Abmahnung übersteigen – ohne dass dann über Zahlungsansprüche entschieden wurde. Dieser Punkt ist sodann immer noch zu klären. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann daher – lösgelöst von der Frage der Verantwortlichkeit – schon deswegen sinnvoll sein, weil damit hohe Kostenrisiken vermieden werden können.
Auf keinen Fall darf aber das übersandte Muster der Gegenseite verwendet werden. Die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung führt bei falscher bzw. zu weiter Formulierung oft zu einem Schuldanerkenntnis. Das bedeutet, dass selbst dann wenn der Anschlussinhaber nicht verantwortlich für die Rechtsverletzung ist, er die Kosten der Abmahnung zu tragen hat. Schlimmer noch: es könnten auch Folgeabmahnungen auf die Erklärung Bezug nehmen. Raten können wir stattdessen zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Wir raten dazu, vor Abgabe eine Unterlassungserklärung in modifizierter Form einen Anwalt aufzusuchen und sich beraten zu lassen.
In einem zweiten Schritt kann dann der Zahlungsanspruch angegangen werden. Zwar gibt es dem Gesetz nach verschiedene Regelungen betreffend auch die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten, allerdings sollte eine Zahlung – egal in welcher Höhe – nicht einfach vorgenommen werden. Aus der anstandslosen Zahlung könnten sich unter Umständen Beweisprobleme ergeben.
Die Rechtslage im Bereich des Filesharing unterliegt einer stetigen Fortentwicklung durch die nach wie vor uneinheitliche Rechtsprechung der Gerichte. Es ist hier unbedingt notwendig, anwaltlichen Rat im Einzelfall einzuholen.