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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung der IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für MG Premium Ltd wegen „Banging The Banker

Die Vielzahl an Rechtsverletzungen, die jedes Jahr durch die rechtswidrige Nutzung von Tauschbörsen begangen wird, hat dazu geführt, dass viele Rechteinhaber sich hiergegen zur Wehr setzen. Seit einigen Jahren wird in solchen Fällen üblicherweise eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, die dann eine Abmahnung im Namen des jeweiligen Rechteinhabers ausspricht. Die verschiedenen Ansprüche aus einer solchen Abmahnung richten sich immer gegen den Inhaber des Internetanschlusses. Es werden hier immer Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Außerderm werden meistens zugleich Ansprüche auf Kostenerstattung für den Ausspruch der Abmahnung sowie Schadenersatz vorgebracht.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach Filesharing

Uns erreicht eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an einem Werk der MG Premium Ltd, ausgesprochen durch die IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wie in allen uns bekannten Fällen werden die Zahlung eines Schadenersatzes sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Wie so oft ist Gegenstand der Abmahnung ein eher unbekannter Titel, es geht um „Banging The Banker“.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

Abmahnende Kanzlei: IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechteinhaber: MG Premium Ltd

Betroffenes Werk: Banging The Banke

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung stellt – allgemein formuliert – eine Möglichkeit dar, durch eine formale Aufforderung einer Person an eine andere Person diese zukünftig zum Unterlassen eines bestimmten Verhaltens anzuhalten. Im Bereich der Abmahnungen wegen Rechtsverstößen gegen das Urheberrecht in Tauschbörsen geht es dabei regelmäßig um das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Wenn die Werke eines Rechteinhabers ohne deren Erlaubnis verbreitet werden, können hier eine solche Abmahnung aussprechen. Dabei geht es immer darum, dass über den Internetanschluss einer Person ein bestimmtes Werk ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verbreitet worden sein soll. Es geht also nicht um einen illegalen Download oder Streaming, sondern um den Upload – also das Verbreiten eines Werkes. Die Nutzung einer Tauschbörse wird dem Namen entsprechend üblicherweise dergestalt erfolgen, dass bezogene Daten auch an Dritte weitergegeben werden.

Rechtslage im Bereich Filesharing

Es kann durchaus behauptet werden, dass die Rechtsprechung betreffend Filesharing-Abmahnungen uneinheitlich ist. In den letzten Jahren musste der BGH sich mehrfach mit Fragen aus dem Bereich Filesharing befassen. Insoweit sind also einige Fragen mittlerweile geklärt worden. Der BGH hat insoweit aber auch neue Fragen aufgeworfen, bzw. die Urteile des BGH lassen im Grundsatz verschiedene Wertungen von Sachverhalten zu.

Den Ausgangspunkt jeder Filesharing-Abmahnung bildet die Vermutung, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, muss also schon wegen dieser bestehenden Täterschaftsvermutung auf eine Abmahnung reagieren. Die vermutete Haftung des Anschlussinhabers ist die Grundlage für Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten. Nur wenn es dem Anschlussinhaber gelingt, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachzukommen, können keine Ansprüche geltend gemacht werden. Eines der großen Probleme ist in diesem Zusammenhang nach wie vor die sog. Sekundäre Darlegungslast. Diese sekundäre Darlegungslast bezieht sich darauf, dass der Anschlussinhaber mitteilen muss, wer abgesehen von ihm selbst die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Zum Umfang dieser sekundären Darlegungslast gibt es verschiedene Rechtsauffassungen.

Anwaltskosten und Schadenersatz

Zu den Zahlungsansprüchen, die mit einer Abmahnung geltend gemacht werden, gehören immer ein Anspruch auf Schadenersatz und Erstattung angefallener Rechtsverfolgungskosten. Die Zahlungsforderungen können problemlos mehrere hundert Euro ausmachen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können. Es gilt hier: ohne Prüfung – keine Zahlung. Selbst wenn Ansprüche dem Grunde nach bestehen würden, wäre in jedem Fall auch zu prüfen, ob deren Höhe angemessen ist. Wer nur als Störer haftet, muss keinen Schadenersatz bezahlen, sondern nur angefallene rechtsverfolgungskosten erstatten. Der Schadenersatz verbleibt für den Täter der Rechtsverletzung. Da die Fragen durchaus komplex sind, sollte zur Klärung der Haftungsfragen eine anwaltliche Beratung erfolgen.

Unterlassungsanspruch: Originale und Modifizierte Unterlassungserklärung

Hauptbestandteil einer Abmahnung ist immer der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der darauf abzielt, weitere Rechtsverletzungen in Zukunft zu verhindern. Schließlich sind Unterlassungsansprüche immer in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht auswirkungsreicher.

Auf der rechtlichen Seite stellt es sich so dar, dass mit einem Unterlassungsanspruch ein Sachverhalt möglicherweise ein Leben lang geregelt werden muss. Damit hat der Anspruch nicht nur eine momentane Bedeutung, sondern wegen des nach Abgabe der Unterlassungserklärung drohenenden Risikos, irgendwann einmal eine Vertragsstrafe bezahlen zu müssen, eine dauerhafte Wichtigkeit.

Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Es gibt aber auch Fälle, in denen ganz bewusst kein Formulierungsvorschlag für eine solche Erklärung beigefügt ist.

Grundsätzlich sollte – sofern beigefügt – niemals die originale Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, sondern allenfalls eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

So oder so ist der Unterlassungsanspruch der Anspruch, der viel größere Risiken in sich birgt. Nach Erhalt der Abmahnung ist die richtige Reaktion daher vor allem davon abhängig, wie bezüglich des Unterlassungsanspruchs vorzugehen ist. Hier kommt es vor allem darauf an zu klären, ob der Unterlassungsanspruch überhaupt erfüllt werden muss und falls ja, wie. Über das weitere Vorgehen sollte sich der Abgemahnte nach Beratung durch einen Rechtsanwalt klar werden.

Tipps zur weiteren Vorgehensweise

Nach Erhalt der Abmahnung gilt es, dass Sie einige Verhaltensregeln kennen und befolgen.

  • In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen
  • Sofern eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie in keinem Fall die originale Unterlassungserklärung ab!
  • Auf keinen Fall die Abmahnung ignorieren: – es drohen teure Unterlassungsverfahren!
  • Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  • Keine Reaktion ohne anwaltliche Beratung

Optimale Verteidigung gegen eine Tauschbörsen-Abmahnung

Wenn der Sachverhalt entsprechende Möglichkeiten bietet, dann ist die beste Vorgehensweise, alle erhobenen Ansprüche zurückzuweisen. Das ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Hier gilt: ohne Haftung des Anschlussinhabers sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ferner müssten auch Zahlungsansprüche nicht erfüllt werden.

Zusammenfassung für Filesharing-Abmahnungen

Für viele Abgemahnte stellt sich die Frage, ob sich die Beauftragung eines eigenen Anwalts rechnet. Natürlich verursacht die Beauftragung eines eigenen Anwalts Kosten, also das Honorar. Abgemahnte müssen aber immer bedenken, dass sie von einer hochspezialisierten Kanzlei angeschrieben wurden. Ein Vorgehen ohne Anwalt ist, jedenfalls wenn der Empfänger der Abmahnung nicht selbst über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt, schlicht fahrlässig. Hier passieren so gut wie immer Fehler, die vermeidbar sind. Anwaltliche Beratung ist daher immer auch aus Kostensicht sinnvoll.

Was tun bei Mahnbescheid oder Klage?

Zwar sind gerichtliche Verfahren im Bereich Filesharing nach wie vor eher die Ausnahme als die Regel, aber: es gibt sie. Gerichtliche Mahnbescheide und Klageverfahren können die Folge sein. Gelegentlich werden Zahlungsforderungen durch Inkassobüros eingetrieben. Betroffene sollten sich in jedem Falle rechtzeitig einen Anwalt nehmen. Im gerichtlichen Verfahren auf einen Rechtsanwalt zu verzichten muss als fahrlässig bezeichnet werden. In gerichtlichen Verfahren gilt es auch, Fristen einzuhalten. Daher sollte die Kontaktaufnahme zum Anwalt zügig erfolgen. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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Ulrich Schreiner und Matthias Lederer